"Big Brother" im Labor?

Videoüberwachung im Betrieb ist grundsätzlich zulässig

Des Weiteren muss die Videoüberwachung räumlich und zeitlich beschränkt sein. Diese Voraussetzungen müssen insbesondere dann erfüllt sein, wenn die Videoanlage für Arbeitnehmer nicht erkennbar ist.

"Gefühl des Überwachtwerdens"

Das BAG bezieht sich hier auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 11.03. 2008, 1 BvR 2074/05). In diesem stellte das Gericht fest, dass Arbeitnehmer durch Videoaufzeichnungen im Betrieb einem ständigen Überwachungs- und Anpassungsdruck unterliegen. Dieses „Gefühl des Überwachtwerdens“ sei mit Einschüchterungseffekten verbunden, die zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen könnten.

Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat - etwa im Rahmen einer Einigungsstelle - auf eine Videoüberwachung, sollten sie dabei zurückhaltende sein: Wenn eine zeitlich beschränkte Überwachung keinen Ermittlungserfolg gebracht hat, darf sie nicht auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt werden. Unzulässig ist des Weiteren eine Ausweitung der Videoüberwachung auf alle Arbeitnehmer.

 

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