Arbeitnehmererfinderrecht geändert

Neuregelung vereinfacht und modernisiert

Für das VAA-Mitglied eine durchaus positive Entscheidung. Bei kleineren Unternehmen, bei denen die Kenntnis des Arbeitnehmererfindungsrechts häufig unzureichend ist, hat dieses Urteil jedoch zu Problemen geführt.

Jetzt hat der Gesetzgeber reagiert: Die Inanspruchnahme gilt kraft Gesetzes als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach der Meldung freigibt. Damit wird die Inanspruchnahme einer gemeldeten Erfindung zur Regel, die Freigabe zur - ausdrücklich zu erklärenden - Ausnahme.

Weitere Änderungen betreffen das Schriftformerfordernis. Dieses wird durchgehend durch ein Textformerfordernis ersetzt. E-Mail und Fax sind jetzt zulässig. Schließlich ist die Möglichkeit der beschränkten Inanspruchnahme einer Erfindung entfallen. Es hat sich gezeigt, dass in der Praxis hiervon kaum Gebrauch gemacht wurde. Zu guter Letzt wurden die Vorschriften zur Insolvenz und verschiedene Regelungen über die Schiedsstelle aktualisiert und einige überflüssige oder überholte Regelungen aus dem Gesetz gestrichen.

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