„Soziale Arschlöcher“: Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Die Bezeichnung der Geschäftsführer eines Unternehmens als "soziale Arschlöcher" kann auch in einem langjährigen Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein e

Inzwischen hat das zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) die Entscheidung des Arbeitsgerichtes bestätigt (Urteil vom 24. Januar 2017, Aktenzeichen: 3 Sa 244/16). Wegen der vom Arbeitnehmer getätigten Äußerungen sei die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt gewesen. Von besonderem Gewicht war für die LAG-Richter, dass zwischen der vom Arbeitnehmer behaupteten Provokation und den ehrverletzenden wiederholten Beleidigungen nahezu 16 Stunden lagen und die Äußerungen somit gerade nicht unmittelbar aus einer Affektsituation erfolgten. Vielmehr habe der Arbeitnehmer einen ganzen Abend und eine ganze Nacht Zeit gehabt, sich zu beruhigen und auf sachlicher Ebene das zu formulieren, was ihn an der Gesprächsführung des Vorabends gestört hat. Das habe er jedoch gerade nicht getan, sondern die Geschäftsführer erst Stunden nach der behaupteten Provokation als „soziale Arschlöcher“ bezeichnet. Angesichts dessen bestand aus Sicht des LAG kein Raum für eine erfolgreiche Berufung auf das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz. Dem Arbeitgeber sei auch unter Berücksichtigung der mehr als 23-jährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und seiner aktuellen Rentennähe die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der siebenmonatigen Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen.

VAA-Praxistipp

Das Urteil des LAG Schleswig-Holstein zeigt, dass Arbeitnehmer mit beleidigenden Äußerungen jedweder Art äußerst vorsichtig sein müssen. Unter bestimmten Umständen kann eine Beleidigung eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

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