Privat Krankenversicherte: Selbst getragene Arztrechnungen nicht absetzbar
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Wer Krankheitsbehandlungen selber bezahlt um sich die Betragserstattung seiner privaten Krankenversicherung zu sichern, darf diese Kosten nicht in der Steuererklärung angeben. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
Im entschiedenen Fall hatte der privat krankenversicherte Kläger in seiner Steuererklärung die von ihm entrichteten Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht. Das ist soweit auch richtig. Allerdings bekam das Finanzamt Wind davon, dass er eine Beitragserstattung seiner Krankenversicherung erhalten hatte und änderte den Steuerbescheid entsprechend: Es erkannte nur noch die Versicherungskosten abzüglich der Erstattung an.
Der Kläger erklärte daraufhin, dass er für seine ärztliche Behandlung einen Betrag aufgewandt habe, der die Erstattung deutlich übersteige. Dies sei die Voraussetzung dafür gewesen, um die von seinem Versicherer gewährte Beitragsrückerstattung zu erhalten. Diese Aufwendungen, also seine selbst getragenen Krankheitskosten, seien deshalb als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Das sahen die Finanzrichter anders. Außergewöhnlichen Belastungen, erklärten sie, lägen nur vor, wenn der Steuerpflichtige sich den Kosten nicht entziehen könne, sie ihm also zwangsläufig erwüchsen. Hieran fehle es, wenn der Steuerpflichtige – wie hier – freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichte (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2017, Aktenzeichen: 11 K 11327/16). Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.