Übertragung höherwertiger Tätigkeiten: Befristungen sind zulässig

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmern im Rahmen von unbefristeten Arbeitsverhältnissen höherwertige Tätigkeiten befristet übertragen oder andere Vertragsbedingungen für einen bestimmten Zeitraum ändern. Dabei sind auch wiederholte Befristungen zulässig, so das

BAG verweist auf AGB

Im Arbeitsrecht gilt die AGB-Kontrolle auch für Vereinbarungen zur einmaligen Verwendung und bezieht sich immer nur auf die jeweils letzte Übertragung einer befristeten Tätigkeit. Ausnahmen sind nur möglich, wenn dem Arbeitnehmer in einer Folgevereinbarung das Recht zur Wirksamkeitsprüfung der vorherigen Befristung eingeräumt wird. Dagegen fallen Bestimmungen über Hauptleistungen wie die eigentliche Tätigkeit oder die Vergütung nicht in den Bereich der AGB-Kontrolle – im Fall der Fagottistin ging es jedoch nur um die Befristung. Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin lag aufgrund der noch moderaten Vergütungsdifferenz nicht vor. Auch eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung konnte das BAG im Fall der Orchestermusikerin nicht erkennen. Offen ließen die Richter allerdings, inwieweit die Rechtsmissbrauchskontrolle bei Tätigkeitsbefristungen Anwendung findet.

Als ausschlaggebend für die Befristung einzelner Vertragsbedingungen betrachtet die höchste Instanz der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit die sogenannte Angemessenheitsprüfung, in deren Rahmen die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bewertet werden. Hier haben die Erfurter Richter bestätigt, dass Befristungen von Arbeitsverträgen bei Vorliegen von Sachgründen gerechtfertigt sind und dabei das Interesse des Arbeitgebers oft überwiegt.

VAA-Praxistipp

Mit ihrem Urteil haben die BAG-Richter für mehr Klarheit gesorgt: Bei Befristungen von höherwertigen Tätigkeiten und anderen Vertragsbedingungen ist lediglich eine Angemessenheitskontrolle erforderlich. In der Praxis sollten Arbeitnehmer bei einer befristeten Übertragung von Tätigkeiten aber dennoch stets prüfen, ob die Sachgründe dafür auch den Maßstäben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes entsprechen. Bei Unklarheiten sollten sich VAA-Mitglieder an den <link http: www.vaa.de rechtsberatung>Juristischen Service des VAA wenden.

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