Kinderbetreuung: Minijobber nicht bar bezahlen!
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Kosten für die Kinderbetreuung werden nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist. Das geht aus einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) hervor.
Im entschiedenen Fall hatte ein berufstätiges Ehepaar zur Betreuung des gemeinsamen Sohnes eine Teilzeitkraft auf Minijob-Basis (450 Euro-Job) beschäftigt. Das Gehalt von monatlich 300 Euro zahlten sie in bar aus.
In seiner Steuererklärung machte das Ehepaar zwei Drittel der Aufwendungen, also 2.400 Euro, als steuerlich abzugsfähige Kinderbetreuungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Ausgaben jedoch nicht an und erklärte, die in den Streitjahren (es handelte sich um die Steuererklärungen für 2009 und 2010) geltende Regelung verlange, dass der Arbeitslohn auf ein Konto der beschäftigten Person überwiesen werde.
Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts. Die fragliche, bis 2011 geltende Regelung verlange, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erbracht worden ist.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 richtet sich der Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Absatz 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz. Diese Vorschrift setzt für den Abzug der Aufwendungen ebenfalls voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2014, Aktenzeichen: III R 63/13).
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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.