Doppelte Haushaltsführung: Wohnungseinrichtung unbegrenzt absetzbar
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Kosten für eine beruflich erforderliche zweite Wohnung dürfen nur bis 1.000 Euro im Monat steuerlich geltend gemacht werden. Eine Ausnahme bilden die Kosten für die Einrichtung, erklärt jetzt das Finanzgericht Düsseldorf. Die Richter entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. Ihre Meinung begründeten sie damit, dass sich dem Wortlaut des Gesetzes keine Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat entnehmen lasse.
Etwas juristischer formuliert: Eine Begrenzung ergebe sich auch nicht aus teleologischen und historischen Erwägungen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2017, Aktenzeichen 13 K 1216/16). Mit ihrer Entscheidung widersprechen die Richter der Auffassung der Finanzverwaltung, wie sie aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zum neuen steuerlichen Reisekostenrecht hervorgeht. Deshalb musste das Finanzgericht Düsseldorf wegen „grundsätzlicher Bedeutung“ die Revision zum Bundesfinanzhof zulassen. Das Aktenzeichen dort lautet VI R 18/17.
Zur Erinnerung: Abziehbare Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung
Als Werbungskosten abzugsfähig sind „notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen“, so steht es in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz. Dazu gehören:
• Fahrtkosten,
• (zeitlich befristet) Pauschbeträge für Verpflegung,
• Aufwendungen für die Zweitwohnung sowie
• Umzugskosten.
Diese Mehraufwendungen werden auf Seite 3 der Anlage N der Steuererklärung eingetragen. Dort müssen auch steuerfreie Zahlungen des Arbeitgebers angegeben werden, welche die Werbungskosten entsprechend mindern.
<link http: www.steuertipps.de>
<link http: www.steuertipps.de _blank external-link-new-window external link in new>www.steuertipps.de
Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.