BAG: Facebookseite mit Besucherbeiträgen ist mitbestimmungspflichtig

Eine Facebookseite mit der Möglichkeit zur Einstellung von Besucherbeiträgen kann eine technische Einrichtung zur Leistungs- und Verhaltensüberwachung von Arbeitsnehmern und somit mitbestimmungspflichtig sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass der Antrag des Konzernbetriebsrates begründet war und verpflichtete das Unternehmen zur Abschaltung der Funktion „Besucher-Beiträge“ auf seiner Facebookseite (Urteil vom 13. Dezember 2016, Aktenzeichen: <link http: juris.bundesarbeitsgericht.de cgi-bin rechtsprechung external-link-new-window external link in new>1 ABR 7/15). Die BAG-Richter entschieden, dass Besucherbeiträge auf der Facebookseite eines Unternehmens zum Verhalten von dessen Arbeitnehmern geeignet seien, die betroffenen Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Verhalten und ihre Leistung zu überwachen. Durch arbeitnehmerbezogene Besucherbeiträge und deren Veröffentlichung auf der Facebookseite des Unternehmens würden dessen Arbeitnehmer einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt. Zugleich verwies das BAG bei dieser Gelegenheit auf seine bisherige Rechtsprechung zur Mitbestimmung bei technischen Überwachungseinrichtungen. Danach kommt es bei den technischen Überwachungseinrichtungen nicht darauf an, ob diese tatsächlich zur Überwachung bestimmt sind. Ausreichend ist nach Ansicht des BAG, dass die Einrichtungen geeignet sind, entsprechende Überwachungen durchzuführen.

VAA-Praxistipp

Die Entscheidung dürfte weitreichende Konsequenzen für den Umgang von Unternehmen mit Auftritten im Bereich Social Media haben. Denn der Betriebsrat muss nach dem vorliegenden BAG-Urteil an der Ausgestaltung dieser Auftritte beteiligt werden, wenn dort entsprechende Posts von Nutzern möglich sind. Und das dürfte in aller Regel der Fall sein. Maßnahmen, die der Arbeitgeber unter Missachtung des Mitbestimmungsrechtes durchgeführt, muss er auf Verlangen des Betriebsrates rückgängig machen.

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