BAG: Antrag auf Elternzeit erfordert Schriftform

Elternzeitanträge bedürfen zwingend der Schriftform, so das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil. Deshalb genießen Arbeitnehmer, die ihre Anträge zum Beispiel per E-Mail oder Fax stellen, keinen Sonderkündigungsschutz.

Nachdem die Vorinstanzen der Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin stattgaben, revidierten die obersten Arbeitsrichter die Entscheidung zugunsten des Arbeitgebers.

Nach Ansicht des Neunten Senats des BAG genoss die Klägerin nicht den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG, weil sie ihren Antrag auf Elternzeit per Fax nicht wirksam gestellt hatte. Auch lagen keine Besonderheiten vor, die es dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen.

VAA-Praxistipp

Bei Stellung eines Elternzeitantrages sollten Arbeitnehmer ihre Anträge unbedingt eigenhändig unterschreiben und ihren Arbeitgebern fristgerecht im Original übermitteln. Gemäß § 16 Abs. 1 BEEG sollte der Antrag spätestens sieben Wochen vor Elternzeitbeginn erfolgen und erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Im Zweifel sollten VAA-Mitglieder den <link internal-link internal link in current>Juristischen Service des VAA zurate ziehen.

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