BAG: Antrag auf Elternzeit erfordert Schriftform
Elternzeitanträge bedürfen zwingend der Schriftform, so das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil. Deshalb genießen Arbeitnehmer, die ihre Anträge zum Beispiel per E-Mail oder Fax stellen, keinen Sonderkündigungsschutz.
Laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) müssen Arbeitnehmer ihren Antrag auf Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber stellen. Da es sich dabei um eine „rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung“ handelt, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit zum Ruhen gebracht wird, bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitgebers.
In seinem Urteil vom 10. Mai 2016 (Aktenzeichen: 9 AZR 145/15) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun klargestellt, dass diese Willenserklärung die strenge Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB erfordert und deshalb eigenhändig vom Arbeitnehmer durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.
Im konkreten Fall wurde einer Rechtsanwaltsfachangestellten das Arbeitsverhältnis gekündigt, obwohl sie ihren Arbeitgeber rechtzeitig nach der Geburt ihrer Tochter per Fax über die Inanspruchnahme ihrer Elternzeit für zwei Jahre informiert hatte.
Nachdem die Vorinstanzen der Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin stattgaben, revidierten die obersten Arbeitsrichter die Entscheidung zugunsten des Arbeitgebers.
Nach Ansicht des Neunten Senats des BAG genoss die Klägerin nicht den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG, weil sie ihren Antrag auf Elternzeit per Fax nicht wirksam gestellt hatte. Auch lagen keine Besonderheiten vor, die es dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen.
VAA-Praxistipp
Bei Stellung eines Elternzeitantrages sollten Arbeitnehmer ihre Anträge unbedingt eigenhändig unterschreiben und ihren Arbeitgebern fristgerecht im Original übermitteln. Gemäß § 16 Abs. 1 BEEG sollte der Antrag spätestens sieben Wochen vor Elternzeitbeginn erfolgen und erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Im Zweifel sollten VAA-Mitglieder den <link internal-link internal link in current>Juristischen Service des VAA zurate ziehen.