Steuertipp: Teurer Weg zur Arbeit
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtete kürzlich von einer Studie, nach der der Weg zur Arbeit immer teurer wird. Umso wichtiger ist es, dass Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben und dort den Weg zur Arbeit als Werbungskosten geltend machen! Die Zeitung fasst die Ergebnisse einer Studie von Regus, einem Anbieter von flexiblen Arbeitsplatzlösungen, zusammen:
• 28 Prozent der Deutschen kommen noch vergleichsweise günstig ins Büro: Sie zahlen zwischen zwei bis fünf Prozent ihres Nettoeinkommens für den Weg zur Arbeit (weltweit 25 Prozent).
• 29 Prozent der deutschen Arbeitnehmer geben über fünf Prozent ihres Nettoeinkommens für das Pendeln aus. Damit liegen sie etwas unter dem weltweiten Durchschnitt, bei dem 34 Prozent derart hohe Kosten tragen müssen (Quelle: faz.net vom 7. Mai 2015).
Der Weg zum Arbeitsplatz kann also richtig ins Geld gehen. Einen Teil dieses Geldes kann man sich aber über die Steuererklärung zurückholen – wenn im Bereich Werbungskosten die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt) geltend gemacht wird. 30 Cent gibt es zurzeit für jeden Kilometer der einfachen (!) Wegstrecke. Ob der Weg mit dem eigenen Auto zurückgelegt wird, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ist dabei egal. Pro Arbeitstag ist eine Fahrt absetzbar. Wer also zum Beispiel zum Mittagessen nach Hause und dann wieder an den Arbeitsplatz fährt, kann dafür keine zusätzlichen Kosten abziehen.
Als Werbungskosten absetzbar sind:
... Arbeitstage × ... Entfernungskilometer × 0,30 €/km
Maßgebend für die einfache Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – ganz gleich welches Verkehrsmittel tatsächlich benutzt wird. Die kürzeste Strecke ist auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel (zum Beispiel Moped) straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf. Denn die kürzeste Straßenverbindung ist unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel für alle Fahrzeuge einheitlich zu bestimmen.
Berücksichtigt werden nur volle Entfernungskilometer. Das bedeutet: Angefangene Kilometer zählen nicht mit.
Eine längere als die kürzeste Straßenverbindung darf angesetzt werden, wenn diese Umwegstrecke
• tatsächlich regelmäßig genutzt wird und
• offensichtlich verkehrsgünstiger ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 1975 ausgeführt, dass eine andere als die kürzeste Straßenverbindung dann offensichtlich verkehrsgünstiger ist, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.
2011 formulierten die BFH-Richter es so: Die benutzte Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn "sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte". Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Ein Indiz dafür – aber nicht allein ausschlaggebend – ist die Zeitersparnis.
Größerer Vorteil bei öffentlichen Verkehrsmitteln
Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, kann statt der Entfernungspauschale die höheren tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen. Das ist vor allem für Pendler im innerstädtischen Bereich (zum Beispiel U-Bahn oder Straßenbahn) vorteilhaft.
In der Steuererklärung werden die Fahrtkosten in die Spalte "Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ..." auf Seite 2 der Anlage N eingetragen.
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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.