Steuertipp: Teurer Weg zur Arbeit

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Berücksichtigt werden nur volle Entfernungskilometer. Das bedeutet: Angefangene Kilometer zählen nicht mit.

Eine längere als die kürzeste Straßenverbindung darf angesetzt werden, wenn diese Umwegstrecke

• tatsächlich regelmäßig genutzt wird und
• offensichtlich verkehrsgünstiger ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 1975 ausgeführt, dass eine andere als die kürzeste Straßenverbindung dann offensichtlich verkehrsgünstiger ist, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.

2011 formulierten die BFH-Richter es so: Die benutzte Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn "sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte". Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Ein Indiz dafür – aber nicht allein ausschlaggebend – ist die Zeitersparnis.

Größerer Vorteil bei öffentlichen Verkehrsmitteln

Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, kann statt der Entfernungspauschale die höheren tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen. Das ist vor allem für Pendler im innerstädtischen Bereich (zum Beispiel U-Bahn oder Straßenbahn) vorteilhaft.

In der Steuererklärung werden die Fahrtkosten in die Spalte "Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ..." auf Seite 2 der Anlage N eingetragen.

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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