Elternzeit: Keine nachträgliche Urlaubskürzung

Arbeitgeber können nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht nachträglich kürzen, um den Anspruch auf Urlaubsabgeltung des Arbeitnehmers zu verringern. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und damit

Die BAG-Richter stellten klar, dass eine wirksame Kürzung des Urlaubsanspruches wegen Elternzeit nach § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG einen bestehenden Anspruch auf Erholungsurlaub voraussetzt. Dieser Anspruch fehle, wenn das Arbeitsverhältnis beendet sei und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe. Die Arbeitnehmerin habe somit trotz ihrer Elternzeit Anspruch auf die volle Urlaubsabgeltung.

VAA-Praxistipp

Die frühere Rechtsprechung des BAG zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhte auf der sogenannten Surrogatstheorie, die inzwischen aufgegeben wurde. Nach der neueren BAG-Rechtsprechung ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruches, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser Anspruch verdankt seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften, bildet nach der Entstehung jedoch einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich somit in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

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