Zuzahlungen zum Dienstwagen sind Werbungskosten
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.
Wenn ein Arbeitnehmer Zuzahlungen tätigt zu den Leasingraten seines Geschäftswagens, den er auch privat nutzen darf, dann entstehen ihm damit Werbungskosten. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Ein Arbeitnehmer hatte im Streitjahr von seinem Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen, dass er auch privat nutzen durfte. Zu den Leasingraten, die grundsätzlich der Arbeitgeber trug, leistete er einen "Eigenbeitrag" von etwa 2.000 Euro.
§ 6 Absatz 1, Nr. 4, Satz 2 EStG:
Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
Zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils führte der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch. Die selbst gezahlten 2.000 Euro zog er bei der Ermittlung des zu versteuernden Privatnutzungsanteils ab. Das Finanzamt rechnete anders: Es zog die 2.000 Euro von den Gesamtkosten für das Fahrzeug ab. Das erhöhte natürlich den vom Arbeitgeber zu versteuernden Betrag.
Finanzgericht Münster:
Zuzahlungen sind abzugsfähig
Das Finanzgericht Münster entschied jetzt salomonisch: Der geldwerte Vorteil ermittele sich aus den insgesamt durch das Fahrzeug entstehenden Kosten, also ohne Abzug der Zuzahlungen. Der Gesetzeswortlaut in § 8 Abs. 2 Satz 4 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) lasse keine Differenzierung danach zu, wer die Fahrzeugkosten getragen habe.
Die Zuzahlungen des Klägers seien allerdings als Werbungskosten abzugsfähig, weil es sich um Aufwendungen zum Erwerb von Einkünften, nämlich des Privatnutzungsvorteils, handele (Finanzgericht Münster vom 28.3.2012, 11 K 2817/11 E).
§ 8 Absatz 2, Sätze 2 bis 4 EStG:
Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend. Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
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