Löschungspflicht für Arbeitnehmerdaten im Internet
Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis aus, muss der ehemalige Arbeitgeber die persönlichen Daten des Arbeitnehmers umgehend von seiner Internetseite entfernen. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden.
Eine Anwaltssozietät hatte über den Eintritt einer neuen Mitarbeitern sowohl in der Mitarbeiterrubrik der Firmenhomepage als auch im News-Blog mit einem Eintrag nebst Foto berichtet. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte die Arbeitnehmerin ihren ehemaligen Arbeitgeber auf, ihre persönlichen Daten von der Internetseite zu löschen. Die Kanzlei löschte jedoch nur den Eintrag in der Mitarbeiterrubrik der Internetseite und verweigerte die Löschung des entsprechenden Eintrags im News-Blog. Daraufhin erwirkte die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung gegen die fortgesetzte Veröffentlichung ihrer Daten. Die Kanzlei hielt dem entgegen, dass der Blog-Eintrag den Charakter einer Nachricht habe und bei Newslettern in Papierform auch kein Anspruch auf Rücknahme bestehe.
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) entschied in der Berufung jedoch zugunsten der Arbeitnehmerin (Urteil vom 24.01.2012, Az. 19 SaGa 1480/11). Die Verwendung des Fotos im News-Blog zielte aus Sicht der LAG-Richter darauf, mit der Persönlichkeit und der Fachkompetenz der Klägerin zu werben. Nach ihrem Ausscheiden hätte die Kanzlei kein berechtigtes Interesse mehr an der weiteren Verwendung und Veröffentlichung des Bildes. Den Vergleich mit einer Veröffentlichung in Papierform ließen die Richter mit Blick auf die Reichweite und Dauerhaftigkeit eines Interneteintrages nicht gelten.
So sei der Eintrag unter anderem durch Suchmaschinen auffindbar und es könne der Eindruck entstehen, die Arbeitnehmerin sei weiterhin bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber beschäftigt. Die dadurch potentiell entstehenden beruflichen Nachteile seien für die Arbeitnehmerin nicht hinnehmbar, so das LAG. Es bestätigte deshalb die einstweilige Verfügung gegen die Kanzlei.
VAA-Praxistipp
Die Veröffentlichung persönlicher Arbeitnehmerdaten im Internet durch den Arbeitgeber setzt grundsätzlich das Einverständnis der Beschäftigten voraus. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, die entsprechenden Einträge zu löschen. Das LAG hat mit seinem Urteil klargestellt, dass dies auch für Einträge gilt, die nicht Teil der Profil-Seite eines Unternehmens sind, aber werblichen Charakter haben. Andererseits sind auch Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel verpflichtet, ihre entsprechenden Angaben im Internet – zum Beispiel in Sozialen Netzwerken – zu aktualisieren. Der Hinweis auf eine zurückliegende Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ist hingegen auch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erlaubt.