Löschungspflicht für Arbeitnehmerdaten im Internet

Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis aus, muss der ehemalige Arbeitgeber die persönlichen Daten des Arbeitnehmers umgehend von seiner Internetseite entfernen. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden.

So sei der Eintrag unter anderem durch Suchmaschinen auffindbar und es könne der Eindruck entstehen, die Arbeitnehmerin sei weiterhin bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber beschäftigt. Die dadurch potentiell entstehenden beruflichen Nachteile seien für die Arbeitnehmerin nicht hinnehmbar, so das LAG. Es bestätigte deshalb die einstweilige Verfügung gegen die Kanzlei.

VAA-Praxistipp

Die Veröffentlichung persönlicher Arbeitnehmerdaten im Internet durch den Arbeitgeber setzt grundsätzlich das Einverständnis der Beschäftigten voraus. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, die entsprechenden Einträge zu löschen. Das LAG hat mit seinem Urteil klargestellt, dass dies auch für Einträge gilt, die nicht Teil der Profil-Seite eines Unternehmens sind, aber werblichen Charakter haben. Andererseits sind auch Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel verpflichtet, ihre entsprechenden Angaben im Internet – zum Beispiel in Sozialen Netzwerken – zu aktualisieren. Der Hinweis auf eine zurückliegende Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ist hingegen auch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erlaubt.

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