Über Geld darf gesprochen werden
Unternehmen können ihren Mitarbeitern nicht wirksam verbieten, miteinander über ihre Gehälter zu sprechen.
Klauseln in Arbeitsverträgen, die Arbeitnehmer gegenüber Arbeitskollegen zur Verschwiegenheit über ihr Gehalt verpflichten, sind unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschieden (Az. 2 Sa 237/09).
Ein Angestellter hatte sich mit einem Kollegen über die Gehälter im Unternehmen ausgetauscht. Der Arbeitgeber sah darin eine Pflichtverletzung. Der Arbeitnehmer hatte sich dazu verpflichtet, über sein Einkommen zu schweigen. Der Arbeitgeber erteilte ihm eine Abmahnung. Gegen die klagte der Mann. Die Richter am Schweriner Arbeitsgericht gaben ihm Recht. Die ungerechtfertigte Abmahnung müsse aus der Personalakte entfernt werden.
Die daraufhin vom Arbeitgeber eingelegte Berufung wies das LAG Mecklenburg-Vorpommern zurück. Es erklärte die Verschwiegenheitsklausel für unwirksam.
Sie hindere den Arbeitnehmer daran, Verstöße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Lohngestaltung geltend zu machen. Da die Verschwiegenheitspflicht auch Mitteilungen über die Lohnhöhe gegenüber einer Gewerkschaft verbot, sah das Gericht in der Klausel zudem einen Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz. Sinnvolle Arbeitskämpfe seien so nicht möglich, da die Gewerkschaft die Lohnstruktur nicht in Erfahrung bringen könne.
VAA-Praxistipp:
Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Ob das Urteil rechtskräftig wird, bleibt daher abzuwarten. Von offenen Verstößen gegen Verschwiegenheitsklauseln sollte in jedem Fall Abstand genommen werden.
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