Mobbing: Hohe Hürden für Schadensersatz

Wenn es zwischen Vorgesetzen und Mitarbeitern zu Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten kommt, werden disziplinarische Maßnahmen des Arbeitgebers mitunter als „Mobbing“ empfunden. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichtes stellt klar, dass sich d

Die BAG-Richter betonten, dass es im Rahmen von Arbeitsverhältnissen typischerweise zu Meinungsverschiedenheiten und Konflikten kommt, ohne dass die dabei zutage tretenden Verhaltensweisen des Arbeitgebers oder des Vorgesetzten zwangsläufig zu einer widerrechtlichen Beeinträchtigung des Arbeitnehmers führen.

Die von der Arbeitnehmerin vorgetragenen Vorwürfe waren demnach nicht geeignet, einen Anspruch auf Schadensersatz zu begründen. So seien die ausgesprochenen Abmahnungen auf ein konkretes Verhalten der Arbeitnehmerin bezogen gewesen und nicht vom Arbeitgeber als Mittel eingesetzt worden, um die Arbeitnehmerin in ungerechtfertigter Weise zu schikanieren. Soweit die Abmahnungen unwirksam waren, habe der Arbeitgeber das Recht, sich bei der rechtlichen Beurteilung zu irren. Auch die Kündigung der Ausbildungsvereinbarung wertete das BAG nicht als Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers, weil ein Kündigungsrecht in der Ausbildungsvereinbarung ausdrücklich vereinbart worden war.

VAA-Praxistipp

Das BAG-Urteil zeigt, dass für eine erfolgreiche Mobbing-Klage in der gerichtlichen Praxis hohe Hürden bestehen. Sie setzt voraus, dass der Arbeitgeber nachweislich Rechtsgüter des Arbeitnehmers verletzt, indem er ein durch Einschränkungen, Anfeindungen, Erniedrigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Arbeitsumfeld schafft. Die Neuzuweisung einer Tätigkeit oder eine ungerechtfertigte Abmahnung reichen dafür in aller Regel nicht aus.

Der VAA Newsletter erscheint jeden Monat neu. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie regelmäßig per E-Mail über die Themen der aktuellen Ausgabe.

Alle News in einer App

Aktuelle Ausgabe:

Ausgabe April 2024

Ältere Ausgaben: