Bundesfinanzhof: Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Bisher nahmen die Finanzämter – zum finanziellen Nachteil der Steuerzahler – an, dass sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der im Gesetz genannten Grenzen überschreitet. Der höhere Prozentsatz war also auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden.

Warum hat der BFH so entschieden?

Maßgebend für die Entscheidung des BFH waren insbesondere der Wortlaut der Vorschrift, der für die Frage der Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes gerade nicht auf den „gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte“ abstellt, sowie die Vermeidung von Härten, die bei der Berechnung durch die Finanzverwaltung entstehen konnten, wenn eine vorgesehene Stufe nur geringfügig überschritten wurde.

Im konkret entschiedenen Fall ging es um die steuerliche Anerkennung von Krankheitskosten – die Entscheidung ist aber nicht auf diese Kostenart beschränkt, sondern betrifft alle außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz. Die Entscheidung hat also weitreichende Bedeutung, da Steuerpflichtige nun in der Regel früher und in größerem Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden (BFH-Urteil vom 19. Januar 2017, Aktenzeichen: <link http: juris.bundesfinanzhof.de cgi-bin rechtsprechung external-link-new-window external link in new>VI R 75/14).

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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