Unfall auf Arbeitsweg: Krankheitskosten nicht absetzbar
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Das bedeutet, dass unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich geltend gemacht werden können.
Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt zwar die Reparaturkosten für das Fahrzeug zusätzlich zur Entfernungspauschale (auch: Pendlerpauschale) als Werbungskosten anerkannt, nicht hingegen die Krankheitskosten. Diese, so das Finanzamt, seien allenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig, was im konkreten Fall jedoch ausschied, weil der Betrag die nach dem Gesetz zumutbare Eigenbelastung nicht überschritt.
Das Finanzgericht teilte diese Meinung und erklärte, die Entfernungspauschale decke nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes „sämtliche Aufwendungen“ ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Das umfasse auch außergewöhnliche Kosten – was zu der erstaunlichen Auffassung führt, dass das Finanzamt eigentlich auch die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten hätte berücksichtigen dürfen.
Ein Rechtsmittel gegen das Urteil hat das Gericht nicht zugelassen, der Kläger kann also nur eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen (Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 2016, Aktenzeichen: 1 K 2078/15). Wir gehen fest davon aus, dass die verunfallte Angestellte dies tun wird und warten auf das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofes.
Ein Blick zurück ins Jahr 1962
„Kosten zur Beseitigung von Körper- oder Sachschäden, die ein Arbeitnehmer auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erleidet, sind grundsätzlich Werbungskosten, soweit der Arbeitnehmer nicht von dritter Seite Ersatz erhält.“ Dieser Satz ist dem Bundesfinanzhof-Urteil vom 2. März 1962 (Aktenzeichen: VI 79/60 S) entnommen. Das Urteil wird im Steuertipps-Ratgeber der Akademischen Arbeitsgemeinschaft noch genannt, um Betroffenen ein Argument für die Abziehbarkeit von Krankheitskosten nach einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit an die Hand zu geben.
Denn wir sind der Meinung: Durch einen Unfall auf beruflicher Fahrt entstandene Aufwendungen zur Beseitigung von Körperschäden sind als Werbungskosten abzugsfähig. Zu denken ist hier vor allem an Zuzahlungen in der Apotheke, für Massagen, für Fahrten zum Arzt und ins Krankenhaus und Ähnliches.
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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.