Prämie für Gewerkschaftsaustritt rechtswidrig

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern eine Prämie für den Austritt aus einer Gewerkschaft anbieten, verstoßen damit gegen die grundgesetzlich geschützte Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft. Das hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen entschieden.

Geschützt sei auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen. Das Gericht verwies darauf, dass für eine Gewerkschaft deren Verhandlungsstärke entscheidend sei, die wiederum maßgeblich von der Zahl ihrer Mitglieder abhänge. Durch einen versuchten Angriff auf diese Mitgliederstärke könne eine Gewerkschaft nachhaltig geschwächt werden.

Das Arbeitsgericht betonte in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich, dass Arbeitnehmer, die sich einer Gewerkschaft anschließen wollen, daran nicht durch wirtschaftlichen Druck gehindert werden dürften. Zugleich dürfte auf Arbeitnehmer, die bereits Mitglied einer Gewerkschaft sind, in keiner Weise Druck ausgeübt oder ein Anreiz dafür geschaffen werden, sie zum Austritt zu bewegen.

VAA-Praxistipp

Das Bundesarbeitsgericht hat schon vor fast 30 Jahren klargestellt, dass es für Arbeitgeber beispielsweise unzulässig ist, die Einstellung eines Arbeitnehmers von dem Austritt aus einer Gewerkschaft abhängig zu machen. Mit dem aktuellen Urteil hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen unterstrichen, dass dies auch für andere Formen der Beeinträchtigung gewerkschaftlicher Betätigung gilt.

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