Angekündigte Erkrankung: Fristlose Kündigung?
Kündigt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Erkrankung für den Fall an, dass dieser einem Verlangen des Arbeitnehmers nicht entspricht, kann dies ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ankündigung bereits
Eine Arbeitnehmerin war im Oktober 2012 arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem sie ihre Arbeit Ende des Monats wieder aufgenommen hatte, erkrankte eine ihrer Kolleginnen. Ihre Vorgesetzte trug ihr daraufhin auf, die Arbeiten der erkrankten Kollegin zu übernehmen. Die Arbeitnehmerin wies darauf hin, dass sie Schmerzen habe, die sie an der Durchführung der aufgetragenen Tätigkeit hindern würden. Die Vorgesetzte hielt ihr entgegen, dass von ihrer Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, solange sie sich im Dienst befände. Darauf reagierte die Arbeitnehmerin mit dem Hinweis, dass sie sich dann krankschreiben lassen werde. Sie übte die aufgetragene Tätigkeit zwei Tage lang aus und ging dann zum Arzt, der ihr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über mehrere Wochen ausstellte. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos wegen Ankündigung einer zukünftigen Erkrankung. Das Arbeitsgericht gab der daraufhin erhobenen Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin statt.
Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) gab der Arbeitnehmerin recht (Urteil vom 29. Januar 2014, Aktenzeichen: 5 Sa 631/13). Zwar verwiesen die LAG-Richter auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, nach der die Ankündigung einer zukünftigen Erkrankung durch den Arbeitnehmer als Druckmittel gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich als Grund für eine fristlose Kündigung geeignet sei.
Allerdings wiege die mit einer solchen Erklärung verbundene Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber weniger schwer, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ankündigung bereits erkrankt war und der Arbeitgeber davon ausgehen konnte, dass dies auch für den Zeitraum der angekündigten Krankschreibung der Fall sein würde.
Zudem trage der Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BBG die Darlegungs- und Beweislast. Er habe die Behauptung der Arbeitnehmerin, ihre nicht ausgeheilte Erkrankung werde sich durch die zugewiesene Tätigkeit wieder verschlechtern, aber nicht widerlegen können. Die Ankündigung der Arbeitnehmerin sei deshalb zwar „unglücklich und ungeschickt“, aber nicht pflichtwidrig gewesen. Jedenfalls sei der Arbeitgeber in diesem Fall nicht berechtigt gewesen, eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung auszusprechen.
VAA-Praxistipp
Das Urteil LAG Köln zeigt, dass die Drohung mit einer Erkrankung durch den Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht in jedem Fall zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung berechtigt. Dennoch ist Arbeitnehmern von einer solchen Drohung im Hinblick auf die damit verbundenen rechtlichen Risiken strikt abzuraten.