Keine "entgegengesetzte betriebliche Übung" mehr

Eine betriebliche Übung kann nicht mehr dadurch rückgängig gemacht werden, dass der Arbeitgeber mehrmals nicht zahlt und der Arbeitnehmer stillschweigend zustimmt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden und damit die schon im vergangenen Ja

Die Gründe für den Widerruf müssen vorher vertraglich konkretisiert sein, damit die notwendige Klarheit und Transparenz für den Vertragspartner gewahrt wird. Daran mangelt es in vielen Fällen.

Die Wirkung von Freiwilligkeitsvorbehalten hat das BAG dagegen verstärkt. Wenn im Vertrag eindeutig und erkennbar auch für zukünftige Leistungen niedergelegt wird, dass Zahlungen freiwillig erfolgen, gilt dieser Vorbehalt auch für die Zukunft und muss nicht jedes Mal wieder erneuert oder bestätigt werden.

Allerdings darf der Vertrag nicht widersprüchlich sein. Das ist schon dann anzunehmen, wenn an einer Stelle ein Freiwilligkeitsvorbehalt formuliert wird und später ohne erkennbaren Zusammenhang eine Sonderleistung wieder freiwillig und ohne Rechtsanspruch gewährt wird. Diese Widersprüchlichkeit macht den Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam.

VAA-Praxis-Tipp

Führungskräfte, in deren Verträgen regelmäßig Jahres- und Sonderleistungen vereinbart werden, sollten gründlich prüfen, wie es mit der Rechtsverbindlichkeit der Zusagen für die Zukunft aussieht. Klare vertragliche Regelungen sind einer allein auf der Basis von dreimaliger vorbehaltsloser Zahlung entstandenen betrieblichen Übung vorzuziehen. VAA-Mitglieder sollten sich bei Unklarheiten auf jeden Fall an den juristischen Service des Verbandes wenden.

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