E-Bike vom Arbeitgeber: Steuern, Sozialabgaben und Kosten

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Achtung: Mit einer Gehalts- beziehungsweise Entgeltumwandlung verringert sich der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn und demzufolge die zu zahlende Steuer sowie gegebenenfalls die Sozialversicherungsbeiträge (sogenannte Nettolohnoptimierung). Soweit sich bei einem Gehalt unter den Beitragsbemessungsgrenzen mit einer Gehaltsumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen lassen, sollten Arbeitnehmer daran denken, dass der geringere beitragspflichtige Verdienst den späteren Rentenanspruch und den Anspruch auf Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld entsprechend mindert!

Fahrtenbuch fürs Fahrrad?

Statt dieser Bewertung nach Durchschnittswerten, die im Grunde genommen nichts anderes ist als eine angepasste Ein-Prozent-Regelung, können als geldwerter Vorteil auch die anteiligen tatsächlich angefallenen Kosten für die Privatfahrten angesetzt werden. Das ist dann eine Besteuerung über die Fahrtenbuchmethode. Diese Bewertung ist allerdings erheblich aufwendiger. Vorteil der Fahrtenbuchmethode: Hier kann die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge genutzt werden. Bei der Ein-Prozent-Methode ist das nicht möglich.

Fahrrad kaufen nach Dienstrad-Leasing

Die Steuerbefreiung gibt es nur für die Nutzungsüberlassung, nicht aber für die Übereignung des Fahrrads. Wer also zum Beispiel vom Arbeitgeber oder nach Ablauf der Leasingzeit vom Leasinggeber das Fahrrad beziehungsweise E-Bike zu einem Preis unter dem ortsüblichen Endpreis beziehungsweise günstigsten Marktpreis erwirbt, muss den Preisvorteil als Arbeitslohn versteuern. Aus Vereinfachungsgründen kann der ortsübliche Endpreis eines Fahrrads, das aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach drei Jahren Nutzungsdauer übereignet wird, mit 40 Prozent des Bruttoneupreises angesetzt werden. Diese Vereinfachungsmöglichkeit muss nicht in Anspruch genommen werden – man darf für die Steuererklärung auch einen niedrigeren Marktwert nachweisen.

www.steuertipps.de

Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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