Pensionskassenrente und Insolvenzsicherung

Seit Juni 2012 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft (PKDW) in einer Vielzahl von Verfahren entschieden, dass Arbeitgeber auf Ausgleich der Differenzen haften, wenn Pensionskassen die ursprünglich zugesag

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Köln haben wir jedoch gewonnen. Das BAG hat nun am 20.02.2018 entschieden, dass der PSV nach den geltenden gesetzlichen Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) nicht für die Ausgleichsleistung einzustehen habe, da die Pensionskassenzusage als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung nicht unter die Insolvenzsicherung des § 7 BetrAVG falle.

VAA Newsletter: Was hat nun der EuGH damit zu tun?

Axler: Das BAG hat die Klage am 20.02.2018 nicht abgewiesen, sondern dem EuGH ein sogenanntes „Vorabentscheidungsersuchen“ vorgelegt. Nach Artikel 8 der Europäischen Richtlinie 2008/94/EG vom 22.10.2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitsgebers haben die Mitgliedsstaaten der EU sicherzustellen, dass Renten und Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gesetzlich geschützt sind. Das BAG stellt nun fest, dass dieser deutsche Schutz nach § 7 BetrAVG nicht umfassend ist. Die Einstandspflicht des Arbeitsnehmers aus § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG für Leistungsherabsetzungen der Pensionskasse ist gerade von der deutschen Insolvenzsicherung nicht erfasst. Jetzt muss der EuGH entscheiden, ob dies zulässig ist oder gegen europäisches Recht verstößt.

VAA Newsletter: Wenn der EuGH zu dem Ergebnis käme, dass die im Betriebsrentengesetz geregelte deutsche Insolvenzsicherung durch den PSV unzureichend ist und gegen die EU Richtlinien verstößt, bekäme dann der Kläger sein Geld vom PSV? Oder müsste der Gesetzgeber erst das Gesetz ändern?

Axler: Diese Frage stellt das BAG auch dem EuGH. Wenn der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie nur unzulänglich in das deutsche Gesetz umgesetzt hat, könnte der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch aus Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG gegen den PSV haben, sofern es sich bei diesem um eine Behörde – also eine öffentlich-rechtliche Einrichtung – handelt. Auch dies ist aber nicht ganz eindeutig, weil der PSV eigentlich ein Verein ist, also eine Person des Privatrechts, andererseits aber öffentliche Aufgaben erfüllt und die Befugnisse einer Verwaltungsbehörde hat. Auch dies ist also eine spannende Frage.

Dr. Ingeborg Axler ist Partnerin der Fachanwaltskanzlei BJBK in Köln und bearbeitet schwerpunktmäßig Fälle der Betrieblichen Altersversorgung. Die Kanzlei (<link>Kanzlei@bjbk.de) ist Kooperationspartner des VAA. Foto: BJBK


Dr. Ingeborg Axler

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