Werbungskosten: Änderungen beim Arbeitszimmer

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Der BFH sah das anders und erklärte:

• Der auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.
• Die Kosten sind bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen, wenn das Ehepaar bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzt.

Im zweiten Fall (Aktenzeichen: <link http: juris.bundesfinanzhof.de cgi-bin rechtsprechung external-link-new-window external link in new>VI R 86/13) hat der BFH darüber hinaus betont: Für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer muss feststehen, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.

<link http: www.steuertipps.de>
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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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