Werbungskosten: Änderungen beim Arbeitszimmer
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ändert seine Rechtsprechung und trennt sich von der objektbezogenen Ermittlung beim häuslichen Arbeitszimmer. Wer das Arbeitszimmer mit dem Partner teilt, kann jetzt deutlich mehr Werbungskosten geltend machen! Hintergrund: Wer keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat als sein häusliches Arbeitszimmer, kann die Kosten dafür als Werbungskosten angeben, und zwar maximal 1.250 Euro jährlich.
Bei (Ehe-)Paaren, die sich ein häusliches Arbeitszimmer teilen, ist der BFH bisher davon ausgegangen, dass nur einmal 1.250 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden dürfen. Das ist die sogenannte objektbezogene Ermittlung der absetzbaren Kosten: ein Arbeitszimmer, ein Abzugsbetrag.
Nach der jetzt veröffentlichten Entscheidung kann dieser Betrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt (und die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer erfüllt). Das ist die personenbezogene Ermittlung, die sich viele Steuerzahler seit Jahren gewünscht haben.
Jetzt hat der BFH also seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert – und das gleich in zwei Fällen:
Im ersten Fall (Aktenzeichen: VI R 53/12) nutzten die Kläger gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich circa 2.800 Euro nur in Höhe von 1.250 Euro an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu.
Der BFH sah das anders und erklärte:
• Der auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.
• Die Kosten sind bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen, wenn das Ehepaar bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzt.
Im zweiten Fall (Aktenzeichen: <link http: juris.bundesfinanzhof.de cgi-bin rechtsprechung external-link-new-window external link in new>VI R 86/13) hat der BFH darüber hinaus betont: Für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer muss feststehen, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.
<link http: www.steuertipps.de>
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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.