Personalgespräch: Betriebsrat muss seine Teilnahme nicht ankündigen
Ein Arbeitgeber darf die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Personalgespräch nicht von einer entsprechenden Vorankündigung abhängig machen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden.
Ein Pharmaunternehmen hatte dem Betriebsrat mitgeteilt, dass Personalgespräche, zu denen der Betriebsrat ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Arbeitgeber erscheine, in Zukunft nicht mehr wahrgenommen beziehungsweise sofort abgebrochen würden. Die Reise des Betriebsratsmitglieds zum Personalgespräch würde in diesen Fällen nicht als erforderlich im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes angesehen, weshalb die entfallende Arbeitszeit und die entstehenden Kosten nicht ersetzt würden. Der Betriebsrat sah darin eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit im Sinne des § 78 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und klagte vor dem Arbeitsgericht.
Nachdem das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber recht gegeben hatte, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) im Sinne des Betriebsrates (Urteil vom 7. Dezember 2015, Aktenzeichen: 16 TaBV 140/15). Die LAG-Richter hoben hervor, dass der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG umfassend zu verstehen ist und jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung der Betriebsratsarbeit erfasst. Eine solche Behinderung liege vor, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme des Betriebsrates an Personalgesprächen im Sinne von § 82 BetrVG von einer entsprechenden Vorankündigung abhängig macht.
Betriebsverfassungsgesetz
§ 78 Satz 1: Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats [...] dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden.
§ 82 Satz 1: Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden.
Aus Sicht des LAG ist kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer vorherigen Kenntnis über die Teilnahme des Betriebsrates erkennbar, da er sich dadurch ohnehin nicht anders verhalten dürfe, als wenn er allein mit dem Arbeitnehmer spricht. Das LAG gab deshalb dem Antrag des Betriebsrats statt und untersagte dem Arbeitgeber, Personalgespräche bei einer Teilnahme des Betriebsrates nur nach dessen vorheriger Ankündigung durchzuführen.
VAA-Praxistipp
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, bei einem Personalgespräch einen Vertreter des Betriebsrates beziehungsweise des Sprecherausschusses (leitende Angestellte) hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber darf dieses Recht nicht einschränken.