Personalgespräch: Betriebsrat muss seine Teilnahme nicht ankündigen

Ein Arbeitgeber darf die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Personalgespräch nicht von einer entsprechenden Vorankündigung abhängig machen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden.

Betriebsverfassungsgesetz
§ 78 Satz 1: Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats [...] dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden.

§ 82 Satz 1: Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden.

Aus Sicht des LAG ist kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer vorherigen Kenntnis über die Teilnahme des Betriebsrates erkennbar, da er sich dadurch ohnehin nicht anders verhalten dürfe, als wenn er allein mit dem Arbeitnehmer spricht. Das LAG gab deshalb dem Antrag des Betriebsrats statt und untersagte dem Arbeitgeber, Personalgespräche bei einer Teilnahme des Betriebsrates nur nach dessen vorheriger Ankündigung durchzuführen.

VAA-Praxistipp

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, bei einem Personalgespräch einen Vertreter des Betriebsrates beziehungsweise des Sprecherausschusses (leitende Angestellte) hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber darf dieses Recht nicht einschränken.

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