Steuererklärung 2014: Neue Regelungen für doppelte Haushaltsführung
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Wer in der jetzt anstehenden Steuererklärung 2014 Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend macht, muss neue gesetzliche Regelungen beachten.
Dazu gehören vor allem:
• Eigener Hausstand: Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist, dass der Steuerpflichtige an seinem Lebensmittelpunkt (Hauptwohnung) einen eigenen Hausstand unterhält. Dieser erfordert ab 2014 neben dem Innehaben einer Wohnung auch eine angemessene finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung. Während das Finanzamt bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern auch ohne entsprechenden Nachweis eine finanzielle Beteiligung unterstellen kann, müssen Alleinstehende dies nachweisen können.
• Höchstbetrag: Die Aufwendungen für die Nutzung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort im Inland sind ab 2014 bis zu höchstens 1.000 Euro monatlich absetzbar. Welche Aufwendungen im Einzelnen unter diesen neuen Höchstbetrag fallen, wird sicherlich bald die Finanzgerichte beschäftigen.
• Verpflegungsmehraufwand: Die neuen Regeln ab 2014 zu den Verpflegungspauschalen sowie zur Drei-Monats-Frist und zur Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber bei Auswärtstätigkeit gelten auch im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Zur Erinnerung: Für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Dienstreise oder Auswärtstätigkeit gibt es ab 2014 nur noch Pauschalen von 12 Euro und 24 Euro, die von der Abwesenheitsdauer abhängen:
• Abwesenheit > 8 Stunden: 12 Euro
• ganztägige Abwesenheit: 24 Euro
Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten wird für den An- und Abreisetag unabhängig von einer Mindestabwesenheitszeit jeweils ein Pauschbetrag von 12 Euro gewährt.
Ein doppelter Haushalt ist übrigens auch dann beruflich veranlasst, wenn der Steuerpflichtige seine Hauptwohnung (den Lebensmittelpunkt) vom Beschäftigungsort wegverlegt und die alte oder eine neue Wohnung am Beschäftigungsort als Zweitwohnung nutzt. Die Finanzämter erkannten bisher in diesen Wegverlegungsfällen keine Verpflegungspauschalen an, da sie den vorausgegangenen Aufenthalt am Beschäftigungsort auf die Drei-Monats-Frist anrechnen. Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten der Steuerzahler entschieden hat (BFH-Urteil vom 8. Oktober 2014, Aktenzeichen: VI R 7/13).
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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.