BAG: Keine Urlaubsgewährung bei Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähige Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die Gewährung von Urlaub. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Ein Arbeitnehmer war seit Ende 2008 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und hatte Ende 2009 von seinem Arbeitgeber die Gewährung des tariflichen Erholungsurlaubes von 30 Tagen für das Jahr 2009 verlangt. Der Arbeitgeber lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Urlaubsanspruch wegen der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden könne. Der Arbeitnehmer klagte dagegen erfolgslos vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht.
Nun hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Arbeitgeber recht gegeben (Urteil vom 13. März 2014, Aktenzeichen: 9 AZR 669/12). Das BAG stellte fest, dass der im Jahr 2009 entstandene Urlaub spätestens am 31. März 2011 verfallen war. Zwar erlischt der gesetzliche Urlaub nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig ist. Nach der neueren Rechtsprechung des BAG besteht dieser Urlaub jedoch nicht unbeschränkt fort, sondern erlischt 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres endgültig.
Auch einen Anspruch auf Gewährung von 30 Tagen Urlaub unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes lehnten die BAG-Richter ab. Sie verwiesen darauf, dass die Erfüllbarkeit des gesetzlichen Urlaubsanspruches nach ständiger Rechtsprechung des BAG von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers abhängt. Der Arbeitgeber habe dem Arbeitnehmer wegen dessen Arbeitsunfähigkeit also keinen Urlaub gewähren können und sei somit auch nicht schadensersatzpflichtig.
VAA-Praxistipp
Das BAG hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass Arbeitnehmern während einer Arbeitsunfähigkeit kein Urlaub gewährt werden muss und ihnen somit auch keine Urlaubsabgeltung oder Schadensersatz für nicht gewährten Urlaub zusteht.