Freistellung schützt nicht vor Kündigung

Verletzt ein Arbeitnehmer während einer Freistellungsphase seine arbeitsvertraglichen Pflichten in schwerwiegender Weise, ist eine fristlose außerordentliche Kündigung zulässig. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden.

Es war der Ansicht, dass der Bank-Mitarbeiter eine schwerwiegende Vertragsverletzung begangen hat, die eine fristlose Kündigung rechtfertigte, obwohl das Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht mehr vollzogen wurde. Zwar komme es zur Begründung einer fristlosen Kündigung regelmäßig auf die Prognose des zukünftigen Verhaltens des Arbeitnehmers an. Der Firmenkundenbetreuer habe das in ihn gesetzte Vertrauen durch die Mitnahme geheimer Bankdaten jedoch so schwer erschüttert, dass dem Arbeitgeber ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis und die Fortzahlung der Bezüge nicht zumutbar gewesen seien. Die fehlende Wiederholungsgefahr stand dieser Erwägung aus Sicht der LAG-Richter nicht entgegen.

VAA-Praxistipp

Ob ein „wichtiger Grund" im Sinne des § 626 BGB vorliegt und somit eine fristlose Kündigung möglich ist, richtet sich nach zwei Voraussetzungen: Zunächst muss das Verhalten des Arbeitnehmers objektiv geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in schwerwiegender Weise verletzt werden. Im zweiten Schritt wird geprüft, ob eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Bei dieser Interessenabwägung spielen Faktoren wie die Betriebszugehörigkeit, die Wiederholungsgefahr und der eingetretene Schaden eine Rolle.

Der VAA Newsletter erscheint jeden Monat neu. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie regelmäßig per E-Mail über die Themen der aktuellen Ausgabe.

Alle News in einer App

Aktuelle Ausgabe:

Ausgabe April 2024

Ältere Ausgaben: