Firmenwagen: Zuzahlungen mindern geldwerten Vorteil

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Allerdings gilt nach diesem Urteil auch: Der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers kann lediglich bis zu einem Betrag von null Euro gemindert werden. Die Entstehung eines „geldwerten Nachteils“ lassen die Richter nicht zu – auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen.

Mit anderen Worten: Ein verbleibender „Restbetrag“ bleibt ohne steuerliche Auswirkungen. Er kann insbesondere nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.

Fall 2: Finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers ist höher als der geldwerte Vorteil

Das kleine, aber finanziell bedeutsame „Aber“ des ersten Falles führt zu Fall zwei: Hier hatte der Arbeitnehmer circa 6.000 Euro geleistet. Dieser Betrag war höher als der per Fahrtenbuch ermittelte (und zu versteuernde) geldwerte Vorteil von circa 4.500 Euro. Der Arbeitnehmer hatte den überschießenden Betrag von etwa 1.500 Euro in seiner Steuererklärung bei seinen Arbeitnehmereinkünften steuermindernd geltend gemacht. Das akzeptierten weder Finanzamt noch Finanzgericht noch BFH (BFH-Urteil vom 30. November 2016, Aktenzeichen: <link https: juris.bundesfinanzhof.de cgi-bin rechtsprechung external-link-new-window external link in new>VI R 49/14).

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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