Firmenwagen: Zuzahlungen mindern geldwerten Vorteil
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Auf diese Entscheidung haben Nutzer von Firmenwagen lange gewartet: Der Bundesfinanzhof (BFH) erklärt, dass Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen für die außerdienstliche Nutzung eines Firmenwagens den geldwerten Vorteil mindern – und damit auch die Steuern. Der BFH hat dabei seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen insoweit modifiziert, dass nun nicht mehr nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne, individuelle Kosten des Arbeitnehmers bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind. Damit stellen sich die Richter gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.
Fall 1: Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Kosten
In diesem Sachverhalt trug der Arbeitnehmer für seinen Firmenwagen, den er auch privat nutzen durfte, sämtliche Kraftstoffkosten. Der Arbeitgeber zahlte den ganzen Rest. Abgerechnet und versteuert wurde mittels Ein-Prozent-Methode. Der Arbeitnehmer wollte erreichen, dass die von ihm getragenen Kraftstoffkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden. Das erstentscheidende Finanzgericht gab der Klage statt und setzte den Vorteil aus der Privatnutzung lediglich deutlich geringer an als das Finanzamt.
Der BFH folgte dieser Auffassung und erklärte: Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Ebenso ist es, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne, individuelle Kosten des betrieblichen PKW trägt (wie zum Beispiel hier die Tankkosten). Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der KFZ-Überlassung nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt worden ist, steht dem nach dem jetzt veröffentlichten Urteil nicht mehr entgegen. Bisher war der BFH davon ausgegangen, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene KFZ-Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sogenannte Ein-Prozent-Regelung bemessen wird (BFH-Urteil vom 30. November 2016, Aktenzeichen: VI R 2/15).
Allerdings gilt nach diesem Urteil auch: Der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers kann lediglich bis zu einem Betrag von null Euro gemindert werden. Die Entstehung eines „geldwerten Nachteils“ lassen die Richter nicht zu – auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen.
Mit anderen Worten: Ein verbleibender „Restbetrag“ bleibt ohne steuerliche Auswirkungen. Er kann insbesondere nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.
Fall 2: Finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers ist höher als der geldwerte Vorteil
Das kleine, aber finanziell bedeutsame „Aber“ des ersten Falles führt zu Fall zwei: Hier hatte der Arbeitnehmer circa 6.000 Euro geleistet. Dieser Betrag war höher als der per Fahrtenbuch ermittelte (und zu versteuernde) geldwerte Vorteil von circa 4.500 Euro. Der Arbeitnehmer hatte den überschießenden Betrag von etwa 1.500 Euro in seiner Steuererklärung bei seinen Arbeitnehmereinkünften steuermindernd geltend gemacht. Das akzeptierten weder Finanzamt noch Finanzgericht noch BFH (BFH-Urteil vom 30. November 2016, Aktenzeichen: <link https: juris.bundesfinanzhof.de cgi-bin rechtsprechung external-link-new-window external link in new>VI R 49/14).
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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.