Arbeitsunfähigkeit: Personalgespräch nur bei dringendem Anlass

Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nur dann anweisen, an einem Personalgespräch im Betrieb teilzunehmen, wenn dafür ein dringender betrieblicher Anlass vorliegt und die persönliche Anwese

Allerdings ist er dabei durch § 241 Absatz 2 BGB zur Rücksichtnahme auf den Arbeitnehmer verpflichtet und muss die Erteilung von Weisungen auf dringende betriebliche Anlässe beschränken. So könne er etwa ein kurzes Personalgespräch führen, wenn der Arbeitnehmer über Informationen zu wichtigen betrieblichen Abläufe verfüge, ohne deren Weitergabe die Fortführung der Geschäfte erheblich erschwert würde. Auch dann ist der Arbeitgeber allerdings laut BAG nur berechtigt, das Erscheinen des erkrankten Arbeitnehmers im Betrieb anzuweisen, wenn ihm dies zuzumuten ist und seine persönliche Anwesenheit – beispielsweise aus technischen Gründen – dringend erforderlich ist. Es sind somit aus Sicht des BAG durchaus Konstellationen denkbar, in denen ein Arbeitnehmer auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zur Teilnahme an einem Personalgespräch verpflichtet sein kann.

Die Begründung des Arbeitgebers, mit dem Arbeitnehmer über seine künftigen Arbeitsaufgaben sprechen zu wollen, stellt für die BAG-Richter allerdings ohne Weiteres keinen dringenden betrieblichen Grund dar, der ein Personalgespräch während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt. Zudem habe der Arbeitgeber nicht dargelegt, warum dafür die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb erforderlich gewesen wäre. Die Abmahnung hatte somit keine rechtliche Grundlage und muss aus der Personalakte des Arbeitnehmers entfernt werden.

VAA-Praxistipp

Auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit darf ein Arbeitgeber grundsätzlich ein Personalgespräch mit einem Arbeitnehmer führen. Allerdings muss der Arbeitgeber dafür dringende betriebliche Gründe haben. Voraussetzung für ein persönliches Gespräch im Betrieb ist zudem, dass der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage und seine Anwesenheit vor Ort unverzichtbar ist.

 

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