Bundesarbeitsgericht: „in Vollzeit“ heißt 40 Wochenstunden

Fehlt es an einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Bestimmung des Umfangs der Arbeitszeit, darf der durchschnittliche Arbeitnehmer die Klausel, er werde „in Vollzeit“ beschäftigt, so verstehen, dass die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit 40 Wochenstunde

§ 287 Zivilprozessordnung:
Schadensermittlung; Höhe der Forderung

Absatz 1: Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. […]

Absatz 2: Die Vorschriften des Absatzes 1 […] sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.


Die Annahme des Arbeitgebers, als Arbeitszeit sei die Zeit geschuldet gewesen, die der Arbeitnehmer für die Erledigung der ihm zugewiesenen Arbeiten benötigte, wiesen die BAG-Richter als unzutreffend zurück. Da somit aus Sicht des BAG feststand, dass Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet wurden, erklärte es auch die Schätzung des Überstundenumfangs durch das LAG für zulässig. Die Orientierung des LAG an der Schätzung des Arbeitgebers, wonach der Arbeitnehmer täglich 8,5 Arbeitsstunden geleistet hatte, sei keineswegs willkürlich gewesen.

VAA-Praxistipp:

Wer über das arbeitsvertraglich vereinbarte Maß hinaus auf Veranlassung des Arbeitgebers arbeitet, hat Anspruch auf Überstundenvergütung. Allerdings muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen können, dass er die Überstunden tatsächlich geleistet hat und die Überstundenleistung vom Arbeitgeber veranlasst war. In Zweifelsfällen sollten Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten und die entsprechenden Arbeitsanweisungen deshalb so genau wie möglich dokumentieren. Wenn feststeht, dass Überstunden geleistet wurden, der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast über deren Umfang aber nicht nachkommen kann, darf das Arbeitsgericht einen Mindestumfang schätzen. Dies hat das BAG mit seinem Urteil klargestellt.

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