Auswärtstätigkeit: Besuchsfahrten des Ehepartners nicht absetzbar
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners sind auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Begründung der obersten Steuerrichter: Beruflich veranlasst sind grundsätzlich nur die Mobilitätskosten des Arbeitnehmers selbst für seine eigenen beruflichen Fahrten. Die berufliche Veranlassung solcher Fahrten des Ehepartners ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine für ihn beruflich veranlasste Fahrt zwischen seiner auswärtigen Tätigkeitsstätte und der Wohnung nicht selbst durchführen kann, weil seine Anwesenheit am auswärtigen Tätigkeitsort z.B. aufgrund einer Weisung oder Empfehlung des Arbeitgebers oder aus anderen dienstlichen Gründen erforderlich ist. Der Ersatzcharakter der Fahrt als solcher vermag die berufliche Veranlassung der an sich privaten Fahrt des Ehepartners nicht zu begründen (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2015, Aktenzeichen: VI R 22/14).
Wann handelt es sich um eine „Auswärtstätigkeit“?
Auswärtstätigkeiten sind berufliche Fahrten und Tätigkeiten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte. Dazu gehören zum Beispiel
• Tätigkeiten bei anderen Filialen/Niederlassungen des Arbeitgebers,
• Fahrten zu sowie Tätigkeit bei Kunden und Lieferanten,
• Fahrten, um berufliche Arbeiten vor Ort auszuführen (Montage, Kundendienst, Service, Auslieferung),
• Teilnahmen an fachlichen Tagungen, Kursen, Lehrgängen und Seminaren,
• Fahrten zu dienstlichen Besprechungen,
• Besuche von berufsbezogenen Messen und Ausstellungen.
Jeder Arbeitnehmer kann bei beruflicher Auswärtstätigkeit Reisekosten steuerlich ansetzen. Es spielt somit für den Abzug der Reisekosten grundsätzlich keine Rolle, ob es sich um eine Dienstreise, Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit handelt. Für alle drei Formen der Auswärtstätigkeit gelten die gleichen Grundsätze.
In der Steuererklärung werden die Reisekosten auf Seite 2 der Anlage N unter „Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten“ eingetragen. Soweit der Arbeitgeber Reisekosten steuerfrei erstattet, mindern diese steuerfreien Arbeitgeberleistungen die abzugsfähigen Reisekosten. Liegt der steuerfrei erstattete Betrag unter dem als Werbungskosten abziehbaren Betrag, wirkt sich die Differenz als Werbungskosten steuermindernd aus.
Als Reisekosten sind abzugsfähig bzw. können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden:
• Fahrtkosten,
• Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung,
• Übernachtungskosten und
• Reisenebenkosten.
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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.