Auswärtstätigkeit: Besuchsfahrten des Ehepartners nicht absetzbar

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Jeder Arbeitnehmer kann bei beruflicher Auswärtstätigkeit Reisekosten steuerlich ansetzen. Es spielt somit für den Abzug der Reisekosten grundsätzlich keine Rolle, ob es sich um eine Dienstreise, Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit handelt. Für alle drei Formen der Auswärtstätigkeit gelten die gleichen Grundsätze.

In der Steuererklärung werden die Reisekosten auf Seite 2 der Anlage N unter „Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten“ eingetragen. Soweit der Arbeitgeber Reisekosten steuerfrei erstattet, mindern diese steuerfreien Arbeitgeberleistungen die abzugsfähigen Reisekosten. Liegt der steuerfrei erstattete Betrag unter dem als Werbungskosten abziehbaren Betrag, wirkt sich die Differenz als Werbungskosten steuermindernd aus.

Als Reisekosten sind abzugsfähig bzw. können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden:

• Fahrtkosten,
• Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung,
• Übernachtungskosten und
• Reisenebenkosten.

<link http: www.steuertipps.de>
<link http: www.steuertipps.de _blank external-link-new-window external link in new>www.steuertipps.de

Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

Der VAA Newsletter erscheint jeden Monat neu. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie regelmäßig per E-Mail über die Themen der aktuellen Ausgabe.

Alle News in einer App

Aktuelle Ausgabe:

Ausgabe April 2024

Ältere Ausgaben: