Steuererklärung: Nicht jeder muss – aber jeder darf!
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Oft erhalten genau diejenigen Steuerzahler, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind, eine Steuererstattung. Will das Finanzamt wider Erwarten doch Geld sehen, kann die Steuererklärung zurückgenommen werden.
Die Abgabe der Steuererklärung ist freiwillig, wenn man nicht per Gesetz zur Abgabe verpflichtet ist. Eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung besteht unter anderem in diesen Fällen:
- Die steuerpflichtigen Nebeneinkünfte liegen über 410 Euro.
- Es wurde ein Freibetrag eingetragen.
- Es wurden Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder ähnliche Leistungen über 410 Euro bezogen.
- Es bestanden parallel mit mehreren Arbeitgebern Arbeitsverhältnisse.
- Es liegen Kapitalerträge vor, bei denen keine Abgeltungsteuer erhoben werden konnte.
- Nicht verheiratete oder geschiedene Eltern wollen bestimmte Freibeträge für ein Kind übertragen.
- Ein Ehepartner hatte das ganze Jahr oder zeitweise die Steuerklasse 5 oder 6.
Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt, bekommt dafür mehr Zeit als ein "Pflicht-Einreicher": Vier Jahre dürfen sich die Steuerpflichtigen hier Zeit lassen. Die Steuererklärung für das Jahr 2014 muss dem Finanzamt also spätestens am 31.12.2018 vorliegen, bis zum 31.12 2015 darf noch die Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2011 abgegeben werden.
Wichtig: Die Steuererklärung muss am 31.12. um 24 Uhr beim Finanzamt sein. Es reicht nicht, wenn sie erst am 31.12. losgeschickt wird – denn die Post wird dann erst nach dem 31.12. zugestellt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Unterlagen auch noch bis 24 Uhr in den Hausbriefkasten des Finanzamts einzuwerfen: Dort wird jeder eingeworfene Umschlag mit einem Zeitstempel versehen.
Rücknahme der Steuererklärung möglich
Fordert das Finanzamt wider Erwarten eine Steuernachzahlung, kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt und die Steuererklärung wieder zurückgenommen werden. Die Steuererklärung gilt dann als nicht abgegeben und das Finanzamt kann keine Steuernachzahlung verlangen. Zur Sicherheit sollte mit dem Einspruch die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.
Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.