LAG Köln: Arbeitgeber muss für Pausen sorgen
Unternehmen sind nach dem Arbeitszeitrecht verpflichtet, ihren Mitarbeitern regelmäßig Ruhepausen zu gewähren. Dafür müssen Regelungen existieren, aus denen sich für die einzelnen Arbeitnehmer im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit ergeben
Eine Pflegehelferin im Nachtdienst hatte von ihrem Arbeitgeber einen Dienstplan erhalten, in dem für die Nachtschicht von 20:45 bis 07:30 Uhr pauschal eine Stunde als Pause vorgesehen war. Die Arbeitnehmerin machte geltend, dass sie über einen Zeitraum von mehreren Jahren in der Nachtschicht ohne Pausen eingesetzt worden sei und verlangte von ihrem Arbeitgeber nachträglich die Vergütung für die gesamte Schicht ohne Pausenzeiten. Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, die Pflegehelferinnen in der Nachtschicht seien angewiesen worden, in der Zeit zwischen 2 und 5 Uhr entsprechende Pausen zu machen. Damit habe er seine Pflicht erfüllt, Ruhepausen zu gewähren.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln gaben der Arbeitnehmerin recht (Urteil vom 27. November 2013, Aktenzeichen: 5 Sa 376/13). Das LAG verwies darauf, dass Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer sein müssen, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat. Die pauschale Anweisung des Arbeitgebers, die Pausen zwischen 2 und 5 Uhr zu machen, sahen die LAG-Richter dafür nicht als ausreichend an.
Der Arbeitgeber hätte darlegen müssen, dass die Mitarbeiter tatsächlich eine eigene Pausenregelung getroffen haben, aus der sich für jeden von ihnen eine im Voraus festgelegte Unterbrechung der Arbeitszeit ergibt. Zudem entspreche der genannte Zeitkorridor nicht den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes, da bei einem Arbeitsbeginn um 20:45 Uhr die erste Pause spätestens um 02:45 Uhr genommen werden müsse. Im Ergebnis wertete das LAG die vorgesehenen Pausenzeiten als Arbeitszeit und sprach der Arbeitnehmerin eine nachträgliche Vergütung zu.
VAA-Praxistipp
Die Entscheidung des LAG zeigt, dass Arbeitgeber nicht nur theoretisch verpflichtet sind, ihren Beschäftigten Pausen zu ermöglichen. Vielmehr müssen Unternehmen und Vorgesetzte die Umsetzung der gesetzlichen Pausenregelungen aktiv sicherstellen, um den Vorgaben des Arbeitszeitrechts zu entsprechen. Wenn der Arbeitgeber es einer Gruppe von Arbeitnehmern überlässt, eine Pausenregelung zu finden, muss er dies entsprechend kontrollieren.