LAG Köln: Arbeitgeber muss für Pausen sorgen

Unternehmen sind nach dem Arbeitszeitrecht verpflichtet, ihren Mitarbeitern regelmäßig Ruhepausen zu gewähren. Dafür müssen Regelungen existieren, aus denen sich für die einzelnen Arbeitnehmer im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit ergeben

Der Arbeitgeber hätte darlegen müssen, dass die Mitarbeiter tatsächlich eine eigene Pausenregelung getroffen haben, aus der sich für jeden von ihnen eine im Voraus festgelegte Unterbrechung der Arbeitszeit ergibt. Zudem entspreche der genannte Zeitkorridor nicht den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes, da bei einem Arbeitsbeginn um 20:45 Uhr die erste Pause spätestens um 02:45 Uhr genommen werden müsse. Im Ergebnis wertete das LAG die vorgesehenen Pausenzeiten als Arbeitszeit und sprach der Arbeitnehmerin eine nachträgliche Vergütung zu.

VAA-Praxistipp

Die Entscheidung des LAG zeigt, dass Arbeitgeber nicht nur theoretisch verpflichtet sind, ihren Beschäftigten Pausen zu ermöglichen. Vielmehr müssen Unternehmen und Vorgesetzte die Umsetzung der gesetzlichen Pausenregelungen aktiv sicherstellen, um den Vorgaben des Arbeitszeitrechts zu entsprechen. Wenn der Arbeitgeber es einer Gruppe von Arbeitnehmern überlässt, eine Pausenregelung zu finden, muss er dies entsprechend kontrollieren.

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