Boni zählen beim Elterngeld mit

Leistungebezogene Gehaltsbestandteile müssen in die Berechnung des Elterngeldes einfließen.

Bei der Berechnung des Elterngeldes werden nach § 2 Absatz 7 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) „Sonstige Bezüge … nicht als Einnahmen berücksichtigt“. Sonstige Bezüge im Sinne des § 38 a Absatz 1 Satz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) sei „Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird.“ Hierzu gehören insbesondere leistungsbezogene Gehaltsbestandteile, die nicht fortlaufend gezahlt werden.

"Laufender" Arbeitslohn

Laut Gericht ist diese steuerrechtliche Unterscheidung für die Ermittlung des Einkommens im Sozialrecht jedoch unerheblich. Vielmehr solle durch das Elterngeld das während der Betreuung des Kindes ausfallende Einkommen ersetzt werden, welches vorher regelmäßig erzielt worden sei. Nur einmal jährlich geleistete Zahlungen, wie beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder jährlich gezahlte Gratifikationen würden hiervon nicht erfasst, durchaus aber Bezüge, die, wie im vorliegenden Fall, regelmäßig geleistet würden. Dies gelte auch dann, wenn die Höhe dieser Zahlungen stark variiere oder nicht monatlich anfalle. Entscheidend sei vielmehr der Begriff des „laufenden“ Arbeitslohns, dem ein rein zeitliches Verständnis zugrunde liege.

VAA-Praxistipp:
Der variable Anteil macht bei Führungskräften meist einen hohen Teil ihres Gesamteinkommens aus. Sie profitieren deshalb am ehesten von dem Urteil, da Boni künftig in die Berechnung des Elterngeldes einfließen. Freiwillige Einmalzahlungen, wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld, werden allerdings auch weiterhin nicht berücksichtigt.

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