Unfall auf dem Weg zur Arbeit: Werbungskosten

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Absetzbar sind also zum Beispiel:

• die tatsächlichen Reparaturkosten; ein Abzug von geschätzten Kosten auf Gutachtenbasis ist nicht möglich,
• Aufwendungen für Sachverständige, Anwalt und Gericht,
• Selbstbeteiligung bei der Vollkasko- und Teilkaskoversicherung,
• Schadensersatzzahlungen für Fremdschäden,
• Kosten für einen Mietwagen während der Reparaturzeit,
• Unfallnebenkosten wie Taxifahrten vom und zum Unfallort, Fahrten zur Werkstatt, Fahrten zum Rechtsanwalt, Gutachter und Gericht, Kosten für das Abschleppen und Bergen des Unfallfahrzeugs, Standgeld, Aufwendungen für Telefon, Schriftverkehr, Feuerwehr und Rettungsdienste, Abmelden des beschädigten Fahrzeugs und Trinkgelder für die Helfer bei der Bergung des Fahrzeugs,
• Schuldzinsen für einen Kredit zur Finanzierung der Unfallkosten,
• Krankheitskosten, also beispielsweise Zuzahlungen in der Apotheke, für Massagen, für Fahrten zum Arzt und ins Krankenhaus und Ähnliches.

Wo werden die Kosten in der Steuererklärung eingetragen?

Die abzugsfähigen Unfallkosten werden in der Steuererklärung in einer Zeile unter „Weitere Werbungskosten/Sonstiges ...“ auf Seite 2 der Anlage N eingetragen. Die Kosten ermittelt man am besten in einer gesonderten Aufstellung, die der Steuererklärung beigefügt wird.

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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