Steuererklärung: Welche Belege müssen abgegeben werden?

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Original oder Kopie?

Zins- und Spendenbescheinigungen will das Finanzamt immer im Original sehen. Alle anderen Belege und Unterlagen können dem Finanzamt im Original oder in Kopie vorgelegt werden. Bei Kopien kann das Finanzamt die Vorlage der Originale verlangen. Ist der Originalbeleg nur noch schwer lesbar, legen Steuerzahler dem Finanzamt am besten Original und Kopie vor. Kontoauszüge werden zunehmend über Onlinebanking abgerufen und als PDF gespeichert. Will das Finanzamt einen Nachweis für die Bezahlung einer Rechnung, reicht bei der privaten Steuererklärung erfahrungsgemäß ein Ausdruck des Kontoauszugs vom eigenen Drucker. Bei Unternehmern und Selbstständigen, die zur Buchführung verpflichtet sind, sind die Finanzämter strenger und verlangen einen vom Kreditinstitut ausgedruckten Kontoauszug auf Papier.

Manche Belege werden mit der Zeit unlesbar, zum Beispiel wenn die Rechnung auf Thermopapier gedruckt wird. Steuerzahler sollten sich deshalb möglichst bald eine gut lesbare Kopie des Originalbelegs machen oder ihre Belege einscannen. Der Originalbeleg sollte dabei auf jeden Fall aufgehoben werden. Wenn für einzelne Aufwendungen kein Beleg vorhanden ist, dürfen die Kosten trotzdem steuerlich geltend gemacht werden. Man muss dem Finanzamt dann aber glaubhaft machen, dass Kosten entstanden sind. Am besten erklärt man dem Finanzamt also schriftlich oder mündlich die näheren Umstände der Ausgabe und nennt auch einen plausiblen Grund für den fehlenden Beleg.

Finanzamt schickt Belege zurück

Hat der Finanzbeamte die Belege geprüft, schickt er sie per Post zurück. Auf Dauer behalten darf er die Belege nur, wenn der Steuerzahler damit einverstanden ist. Sonst muss er sich Kopien machen und die Originale wieder zurückgeben.

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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