Solaranlage und Rente: Einnahmen gelten als Hinzuverdienst
Einnahmen aus einer Solaranlage sind auf die Gesetzliche Altersrente anzurechnen und können bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze dazu führen, dass bereits ausgezahlte Rentenleistungen zurückerstattet werden müssen. Das hat das Sozialgericht Mainz e
Die Deutsche Rentenversicherung hatte den Rentenbescheid eines Rentners teilweise aufgehoben, weil dieser neben der Altersrente und dem Einkommen aus einem sogenannten 400-Euro-Job zusätzlich Einnahmen aus einer Solaranlage generiert hatte. Da der Kläger durch seinen Mini-Job bereits monatliche Einnahmen in Höhe der damals geltenden Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro hatte, führten die zusätzlichen Einnahmen aus der Solaranlage aus Sicht der Rentenversicherung zu einer Überschreitung dieser Hinzuverdienstgrenze. Dem Rentner stünde deshalb nur eine gekürzte Rente zu, die bereits ausgezahlte Differenz zur Vollrente sei zurückzuzahlen. Der Rentner machte dagegen geltend, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage eher mit Erträgen aus einer Kapitalanlage und nicht mit Einkommen aus einer Tätigkeit vergleichbar und deshalb nicht anzurechnen seien.
Das Sozialgericht Mainz widersprach dieser Auffassung und gab der Deutschen Rentenversicherung recht (Urteil vom 12. Januar 2016, Aktenzeichen: S 15 R 389/13). Die Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage seien als Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts zu werten, weil der Betreiber eine unternehmerische Stellung innehabe, welche ihm die Einkünfte vermittle.
VAA-Praxistipp
Wer vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersrente eine sogenannte Vollrente von der Gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, darf – seit einer Anhebung um 50 Euro Anfang 2013 – regelmäßig nur 450 Euro pro Monat hinzuverdienen. Überschreitungen durch Sonderzahlungen sind zwei Mal im Jahr (bis zu einer Höhe von weiteren 450 Euro pro Monat) rentenunschädlich möglich. Andersfalls wird die Altersrente automatisch in eine Teilrente umgewandelt und dadurch um mindestens ein Drittel gekürzt. Das Sozialgericht Mainz hat mit seinem Urteil die Auffassung der Gesetzlichen Rentenversicherung bestätigt, dass auch Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage auf diese Hinzuverdienstgrenze anzurechnen sind.
Bezieher einer vorgezogenen Altersrente, die eine Solaranlage betreiben, sollte also genau prüfen, wie viel sie hinzuverdienen dürfen, ohne empfindliche Kürzungen ihrer Rentenzahlungen hinnehmen oder sogar bereits erhaltene Rentenzahlungen zurückzahlen zu müssen.
Aktuelle politische Entwicklung
Andreas Zimmermann, Geschäftsführer Sozialpolitik bei der Vereinigung der deutschen Führungskräftverbände ULA, zur aktuellen politischen Entwicklung bei den Hinzuverdienstgrenzen:
"Die ULA als politischer Dachverband des VAA kritisiert die restriktiven Hinzuverdienstgrenzen seit langem. Sie bewirken einen willkürlichen Fallbeileffekt bei ungeplanten oder nicht vorhersehbaren Überschreitungen. Für Führungskräfte sind sie außerdem viel zu niedrig und schränken die Möglichkeiten für ein flexibles Ausgleiten aus dem Beruf stark ein. In der großen Koalition widmet sich seit dem Jahr 2014 eine Arbeitsgruppe der Frage der Schaffung einer Flexirente. Diese hat sich auch der Frage der Hinzuverdienstgrenzen angenommen. Die Verhandlungen zwischen Unionsparteien und SPD verlaufen aber sehr zäh und sind über ein im Herbst 2015 veröffentlichtes Eckpunktepapier nicht hinausgekommen. Demnach könnte sich die Situation bei den Hinzuverdienstgrenzen leicht entspannen. Geplant ist, dass Hinzuverdienstgrenzen oberhalb von 450 Euro zu 40 Prozent auf die vorgezogene Altersrente angerechnet werden. Bei einer Kombination aus einer vorgezogenen Altersrente von 1500 Euro und einem Hinzuverdienst von 1.000 Euro würden also (1.500-450) x 0,4 = 240 Euro angerechnet. Die vorgezogene Altersrente würde um diesen Betrag gekürzt. Bei Fällen, in denen die Summe aus vorgezogener Rente und Hinzuverdienst die Höhe des bisherigen Bruttoeinkommens überschreitet, soll der überschießende Betrag voll auf die Rente angerechnet werden. Ob dieser – aus Sicht der ULA zwar begrüßenwerte, aber zu halbherzige – Vorschlag Gesetz wird, ist derzeit noch ungewiss."