Arbeitsverweigerung: Rechtsirrtum schützt nicht vor Kündigung

Verstößt ein Arbeitnehmer dauerhaft gegen die Vorgaben des Arbeitgebers zu Umfang und Lage der Arbeitszeit, stellt das einen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer irrtü

Die BAG-Richter stellten klar: Für die Frage, ob das Verhalten der Arbeitnehmerin eine fristlose Kündigung rechtfertigt, kommt es nicht auf ihre Rechtsaufassung, sondern auf die objektive Rechtslage an. Die Arbeitnehmerin war zwar durch den Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich zur Einhaltung der betriebsüblichen Arbeitszeit verpflichtet, diese Verpflichtung ergibt sich laut BAG aber aus der Auslegung des Vertrages (Urteil vom 15. Mai 2013, Aktenzeichen: 10 AZR 325/12). Somit stellte ihre beharrliche Weigerung, die Arbeitszeiten einzuhalten, eine erhebliche Vertragspflichtverletzung dar, die den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigte.

VAA-Praxistipp

Arbeitnehmer sollten Weisungen des Arbeitgebers zu Lage und Umfang der Arbeitszeit, Arbeitsort und konkreten Tätigkeiten nicht leichtfertig ignorieren. Wenn Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Weisungen bestehen, sollten diese zunächst unter Vorbehalt befolgt und nötigenfalls eine gerichtliche Klärung darüber herbeigeführt werden. VAA-Mitglieder können dabei auf die kostenlose Unterstützung durch die Juristen des Verbandes zurückgreifen.

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