Diensthandy: Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung

Die private Nutzung eines Diensthandys kann im Einzelfall zu einer fristlosen Kündigung führen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden.

Insgesamt sei das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen des Arbeitgebers in die Integrität des Arbeitnehmers zerstört worden. Das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnis überwog aus Sicht des LAG daher die Interessen des Arbeitsnehmers, trotz dessen langjähriger Betriebszugehörigkeit.

VAA-Praxistipp

Eine fristlose Kündigung ist nur als Reaktion auf besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis rechtmäßig. So hob das LAG in einem Parallelverfahren, in dem der Arbeitnehmer das Diensthandy nicht in so massivem Umfang für private Zweck genutzt hatte, die fristlose Kündigung auf. In diesem Fall habe der Arbeitnehmer laut LAG ohne Schädigungsabsicht gehandelt und der Kündigung hätte eine Abmahnung vorausgehen müssen.

Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer dienstliche Arbeitsmittel nicht ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers für private Zwecke nutzen. Bei der Überlassung von Diensthandys sieht das LAG sogar ein erhöhtes Vertrauensbedürfnis des Arbeitgebers, weil dieser die Nutzung im privaten Bereich nur sehr eingeschränkt kontrollieren könne. 

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