Stärker beteiligt, besser informiert und gesünder im Betrieb

Neue Gesetze zur Mitarbeiterbeteiligung, zu Informationspflichten bei Unternehmensübernahme und zur betrieblichen Gesundheitsförderung erlassen.

Bessere Information bei Übernahmen

Eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) verbessert die Informationsrechte der Betriebsratsmitglieder. Wie auch vom Deutschen Führungskräfteverband gefordert, hat der Wirtschaftsausschuss bei Unternehmensübernahmen in allen Unternehmensformen mehr Informationsrechte bekommen.

Der Arbeitgeber muss den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend informieren, wenn das Unternehmen durch einen Investor übernommen werden soll (§ 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG). Davon wird ausgegangen, wenn dieser mindestens 30 Prozent der Stimmenrechte erwirbt. Wo kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist der Betriebsrat entsprechend zu beteiligen.

Für börsennotierte Unternehmen existierten im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) bereits zuvor Vorschriften, die die Informationsrechte der Arbeitnehmer im Falle einer Übernahme regeln. Durch die zunehmende Aktivität von Finanzmarktakteuren wie Hedgefonds und Private-Equity-Gesellschaften sind jedoch immer häufiger Unternehmen von Übernahmen betroffen, die nicht börsennotiert sind.

Steuerbefreiung für Gesundheitsförderung

Mit dem neu geschaffenen § 3 Nr. 34 EStG sind Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in Höhe von 500 Euro je Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuerbefreit. Damit können Betriebsräte und Sprecherausschüsse mit guten Gründen Verbesserungen der betrieblichen Gesundheitsförderung vorschlagen.
Zustimmung kommt von den Krankenkassen: „Wir begrüßen, dass diese finanziellen Anreize geschaffen wurden. Darüber hinaus muss in den Betrieben aber vor allem über diese Möglichkeiten aufgeklärt werden“, so Sven Heinze von der Techniker Krankenkasse.

Bereits für das Kalenderjahr 2008 wird die Steuerbefreiung unter zwei Voraussetzungen gewährt:
1. Die Leistung muss zusätzlich gewährt werden, es darf also keine Umwidmung von bisherigem Arbeitslohn erfolgen.
2. Die Maßnahme muss Bestandteil des Empfehlungskataloges sein, den die Krankenkassen nach §§ 20 Abs. 1 S.3, 20a Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V aufgestellt haben. Dazu gehören unter anderem Kurse zur gesunden Ernähung, Rückengymnastik, Suchtprävention und Stressbewältigung.

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