Vorzeitiges Ausscheiden: Schriftform erforderlich

Wird einem Arbeitnehmer in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich oder einem Aufhebungsvertrag über eine sogenannte Fluchtklausel das Recht eingeräumt, mit einer kurzen Ankündigungsfrist vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, bedarf die Erklärun

In der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) erhielt schließlich der Arbeitgeber recht (Urteil vom 17. Dezember 2015, Aktenzeichen: <link http: juris.bundesarbeitsgericht.de cgi-bin rechtsprechung external-link-new-window external link in new>6 AZR 709/14). Die BAG-Richter entschieden, dass auch die Anzeige des vorzeitigen Ausscheidens eine Willenserklärung darstellt, die auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Termin gerichtet ist. Mit Abgabe dieser Willenserklärung werde eine Kündigung erklärt und keine „Modifikation“ oder „Umgestaltung“ der vertraglichen Vereinbarungen vorgenommen. Somit unterliege sie zwingend dem Schriftformerfordernis nach § 623 BGB, das durch eine per Telefaxschreiben übermittelte Erklärung nicht erfüllt wird. Somit war die Erklärung nichtig und das Arbeitsverhältnis wurde dadurch nicht zum 30. November 2013 beendet. 

VAA-Praxistipp

Mit seinem Urteil hat das BAG klargestellt, dass sich das Schriftformerfordernis nach § 623 BGB auf alle Formen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erstreckt. Bislang war es in der Praxis durchaus üblich, Erklärungen zum vorzeitigen Ausscheiden nur per E-Mail oder Telefax zu übermitteln. Solche Erklärungen erfüllen das Schrifterfordernis jedoch nicht und sind somit nichtig, auch wenn in der Regel weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer ein Interesse an der Nichtigkeit haben dürften.

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