Tätlichkeit bei Karnevalsfeier: fristlose Kündigung wirksam
Tätlichkeiten am Arbeitsplatz können schnell zu einer fristlosen Kündigung führen. Das gilt auch, wenn die körperliche Auseinandersetzung im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung wie einer Karnevalsfeier stattfindet. Das hat das Landesarbeitsgericht Dü
Ein Arbeitnehmer hatte an Weiberfastnacht 2015 auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers als Al Capone verkleidet an einer Karnevalsfeier teilgenommen. Nachdem zwei Frauen mehrfach gegen seinen Willen versucht hatten, ihm seine Krawatte abzuschneiden, kam es zwischen dem Arbeitnehmer und einem anderen als Clown verkleideten Mitarbeiter zu einer Auseinandersetzung. Dabei verletzte der Arbeitnehmer seinen Kollegen mit einem Bierglas im Gesicht. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht. Er leide unter einer Angststörung, die durch das Verhalten der mit Scheren bewaffneten Kolleginnen und des Clowns ausgelöst worden sei. Er sei bei dem strittigen Vorfall somit schuldunfähig gewesen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage des Arbeitnehmers ab.
Nun hat auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) dieses Urteil bestätigt (Urteil vom 22. Dezember 2015, Aktenzeichen: 13 Sa 957/15).
Das LAG hatte zuvor mehrere Zeugen vernommen und ein Überwachungsvideo gesichtet, auf dem der Vorfall aufgezeichnet worden war. Dabei wurde das Verhalten des Arbeitnehmers analysiert – beispielsweise im Rahmen einer vorangegangenen Polonaise. Im Ergebnis folgten die LAG-Richter dem Urteil der Vorinstanz und erklärten die fristlose Kündigung für wirksam.
VAA-Praxistipp
Ein tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten oder Arbeitskollegen ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes als schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers zu werten und führt regelmäßig zu einer fristlosen Kündigung. Wer im Rahmen einer Betriebsfeier – so ausgelassen sie auch sei – ausrastet, riskiert also seinen Arbeitsplatz.