Tätlichkeit bei Karnevalsfeier: fristlose Kündigung wirksam

Tätlichkeiten am Arbeitsplatz können schnell zu einer fristlosen Kündigung führen. Das gilt auch, wenn die körperliche Auseinandersetzung im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung wie einer Karnevalsfeier stattfindet. Das hat das Landesarbeitsgericht Dü

Das LAG hatte zuvor mehrere Zeugen vernommen und ein Überwachungsvideo gesichtet, auf dem der Vorfall aufgezeichnet worden war. Dabei wurde das Verhalten des Arbeitnehmers analysiert – beispielsweise im Rahmen einer vorangegangenen Polonaise. Im Ergebnis folgten die LAG-Richter dem Urteil der Vorinstanz und erklärten die fristlose Kündigung für wirksam.

VAA-Praxistipp

Ein tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten oder Arbeitskollegen ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes als schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers zu werten und führt regelmäßig zu einer fristlosen Kündigung. Wer im Rahmen einer Betriebsfeier – so ausgelassen sie auch sei – ausrastet, riskiert also seinen Arbeitsplatz.

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