Zeugnis: Arbeitnehmer trägt Beweislast für „gut“

Wer für sein Arbeitszeugnis eine bessere Schlussbeurteilung als die Note „befriedigend“ beansprucht, muss gegebenenfalls entsprechende Leistungen nachweisen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil klargestellt.

Wenn ein Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala beanspruche, müsse er darlegen, dass er den vom Arbeitgeber gestellten Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist. Die vom Landesarbeitsgericht zur Ermittlung einer durchschnittlichen Bewertung herangezogenen Studien ändern daran laut BAG nichts. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass dabei auch Gefälligkeitszeugnisse berücksichtigt wurden, die dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts nicht entsprechen.

VAA-Praxistipp

Das BAG hat mit seinem Urteil klargestellt, dass ein Arbeitnehmer zwar Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis hat, sich dieses Wohlwollen aber auf den Rahmen der Wahrheit beschränkt. Kommt es zum Zeugnisrechtsstreit, müssen Arbeitnehmer ihre überdurchschnittlichen Leistungen nachweisen, wenn sie ein Arbeitszeugnis mit der Note „gut“ oder „sehr gut“ beanspruchen. VAA-Mitglieder sollten in Zweifelsfällen die Möglichkeit zur kostenlosen Prüfung ihrer Arbeitszeugnisse durch die Verbandsjuristen nutzen.

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