Steuertipp: Heimkosten der Eltern geltend machen
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Die Unterbringung in einem Altersheim oder Pflegeheim ist eine teure Angelegenheit. In bestimmten Fällen können die Heimkosten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art abgesetzt werden – auch dann, wenn ein Kind die Heimkosten für seine Eltern trägt!
In gerader Linie verwandte Personen sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Das gilt nicht nur abwärts – also von den Eltern zum Kind – sondern auch aufwärts von den Kindern in Richtung der Eltern.
Meist kommt das Sozialamt mit Unterhaltsansprüchen auf erwachsene Kinder zu: Mit einer sogenannten Rechtswahrungsanzeige leitet es den Unterhaltsanspruch der Eltern auf sich über und macht diesen Anspruch dann gegenüber den Kindern geltend.
Trägt ein Steuerpflichtiger die Heimkosten für einen unterhaltsberechtigten Angehörigen, ist zu unterscheiden:
• Lebt der Angehörige aus Altersgründen im Heim, zählen die gesamten Kosten zum normalen Lebensunterhalt. In diesem Fall liegen insgesamt sogenannte typische Unterhaltsleistungen vor, die als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art bis zum Unterhaltshöchstbetrag steuermindernd geltend gemacht werden können. Das sind zum Beispiel Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, insbesondere für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen.
• Trägt man Kosten für eine pflege-, behinderungs- oder krankheitsbedingte Unterbringung, liegen sogenannte untypische Unterhaltsleistungen vor. Hiermit wird besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt, zum Beispiel die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten. Die übernommenen Heimkosten dürfen nicht in Unterhaltskosten und Krankheitskosten aufgeteilt werden. Solche Kosten sind insgesamt als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art abzugsfähig.
In diesem Fall umfassen die als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art zu berücksichtigenden krankheitsbedingten Mehrkosten nicht nur die Aufwendungen für Pflege und ärztliche Hilfe, sondern auch die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die bei einem Heimaufenthalt in der Regel erheblich höher liegen als die dafür üblichen Kosten bei einem Verbleib im eigenen Haushalt. Ein Wahlrecht gibt es nicht.
Wie viel Unterhalt müssen Kinder zahlen?
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2002 müssen unterhaltspflichtige Kinder keine spürbare und dauerhafte Senkung ihrer Lebensverhältnisse hinnehmen. Die Unterhaltsberechnung erfolgt daher nach diesen Grundsätzen:
• Eltern können nur den Unterhalt fordern, der ihrer Lebensstellung angemessen ist. Deshalb wird zunächst der Lebensbedarf der Eltern ermittelt.
• Die Eltern müssen erst ihre eigenen finanziellen Mittel ausgeschöpft haben. Nur soweit der Bedarf nicht durch eigene Mittel gedeckt werden kann, sind Eltern unterhaltsbedürftig.
• Ob und in welchem Umfang Kinder den Unterhaltsbedarf ihrer Eltern decken müssen, hängt von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. Neben dem Unterhaltsbedarf und der Bedürftigkeit der Eltern muss daher auch die Leistungsfähigkeit der Kinder geprüft werden.
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