Bonushöhe: Arbeitgeber muss Entscheidung nachvollziehbar begründen

Behält sich ein Arbeitgeber vertraglich vor, über die Höhe eines Bonusanspruches nach billigem Ermessen zu entscheiden, unterliegt diese Entscheidung der vollen gerichtlichen Überprüfung. Entspricht die Entscheidung des Arbeitgebers nicht billigem Ermesse

Die BAG-Richter entschieden, dass der Arbeitgeber bei der vorgenommenen Festsetzung des Bonusanspruchs auf Null seiner Darlegungs- und Beweislast über deren Billigkeit nicht nachgekommen war und die Festsetzung somit unverbindlich war. Entsprechend habe die Bestimmung der Anspruchshöhe gemäß § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB durch Urteil zu erfolgen.

Das BAG stellte klar, dass bei dieser richterlichen Ersatzleistungsbestimmung beide Parteien gehalten sind, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber jedoch aus Sicht der Erfurter Bundesrichter keinen hinreichenden Vortrag zum Bonussystem für das fragliche Jahr gemacht, sondern stattdessen im Prozess vom Arbeitnehmer entsprechende Tatsachenvorträge verlangt, obwohl diese außerhalb seines Kenntnisbereiches lagen. Deshalb hob das BAG die vorinstanzliche Abweisung der Klage auf und verwies den Fall zur endgültigen Entscheidung zurück an das LAG.

VAA-Praxistipp

Das BAG hat mit seinem Urteil deutlich gemacht, dass Arbeitgeber ihre Entscheidung über die Höhe von Bonuszahlungen nachvollziehbar begründen müssen. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber den Bonusanspruch auf Null setzt. Bei der Ersatzleistungsbestimmung durch das Gericht ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Umstände anzuführen, die außerhalb seines Kenntnisbereiches liegen.

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