Bonushöhe: Arbeitgeber muss Entscheidung nachvollziehbar begründen
Behält sich ein Arbeitgeber vertraglich vor, über die Höhe eines Bonusanspruches nach billigem Ermessen zu entscheiden, unterliegt diese Entscheidung der vollen gerichtlichen Überprüfung. Entspricht die Entscheidung des Arbeitgebers nicht billigem Ermesse
Ein Arbeitnehmer hatte laut Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bonus, der nach billigem Ermessen durch den Arbeitgeber festzusetzen war. Weil er für das Jahr 2011 ohne nähere Begründung durch den Arbeitgeber keine Bonuszahlung erhalte hatte, klagte er unter Hinweis auf seine gute Arbeitsleistung und die Zahlung von Bonusleistungen an andere Mitarbeiter des Arbeitgebers vor dem Arbeitsgericht.
Nachdem das Arbeitsgericht ihm daraufhin eine Bonuszahlung in Höhe von mehr als 52.000 Euro zusprach, wies das Landesarbeitsgericht die Klage in der Berufung mit der Begründung ab, der Arbeitnehmer habe keine hinreichenden Anhaltspunkte für die gerichtliche Festsetzung der Bonushöhe vorgetragen.
In der Revision hat das Bundesarbeitsgericht dieser Auffassung widersprochen und den Rechtsstreit zur endgültigen Entscheidung an das LAG zurückverwiesen (Urteil vom 3. August 2016, Aktenzeichen: 10 AZR 710/14).
§ 315 BGB, Absatz 3:
Soll die Bestimmung [einer Leistung] nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Die BAG-Richter entschieden, dass der Arbeitgeber bei der vorgenommenen Festsetzung des Bonusanspruchs auf Null seiner Darlegungs- und Beweislast über deren Billigkeit nicht nachgekommen war und die Festsetzung somit unverbindlich war. Entsprechend habe die Bestimmung der Anspruchshöhe gemäß § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB durch Urteil zu erfolgen.
Das BAG stellte klar, dass bei dieser richterlichen Ersatzleistungsbestimmung beide Parteien gehalten sind, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber jedoch aus Sicht der Erfurter Bundesrichter keinen hinreichenden Vortrag zum Bonussystem für das fragliche Jahr gemacht, sondern stattdessen im Prozess vom Arbeitnehmer entsprechende Tatsachenvorträge verlangt, obwohl diese außerhalb seines Kenntnisbereiches lagen. Deshalb hob das BAG die vorinstanzliche Abweisung der Klage auf und verwies den Fall zur endgültigen Entscheidung zurück an das LAG.
VAA-Praxistipp
Das BAG hat mit seinem Urteil deutlich gemacht, dass Arbeitgeber ihre Entscheidung über die Höhe von Bonuszahlungen nachvollziehbar begründen müssen. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber den Bonusanspruch auf Null setzt. Bei der Ersatzleistungsbestimmung durch das Gericht ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Umstände anzuführen, die außerhalb seines Kenntnisbereiches liegen.